§ 5 Nds. AG SGB IX/XII - Umfang der Heranziehung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB IX/XII)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. AG SGB IX/XII
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21141
Eine Heranziehung nach § 4 Abs. 2 oder 3 umfasst nicht
- 1.
die Aufgaben nach den §§ 95, 123 bis 132 SGB IX und § 80 SGB XII sowie das Führen daraus entstehender Schieds- und Gerichtsverfahren,
- 2.
den Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Leistungsträgern über die Bemessung und Höhe von Beiträgen zur Sozialversicherung sowie über die gegenseitige Abgrenzung der Leistungspflicht oder über die Teilung von Kosten,
- 3.
den Beitritt des überörtlichen Trägers der Eingliederungshilfe zu gemeinsamen Empfehlungen nach § 26 SGB IX,
- 4.
die Geltendmachung und Verfolgung von Erstattungsansprüchen des überörtlichen Trägers der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe gegenüber den niedersächsischen örtlichen Trägern der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe und herangezogenen Kommunen,
- 5.
die Entscheidung über Erstattungsansprüche der in Nummer 4 genannten örtlichen Träger und Kommunen gegenüber dem überörtlichen Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe,
- 6.
in Bezug auf Ansprüche von Leistungsberechtigten, die gegenüber der jeweiligen herangezogenen Kommune bestehen,
- a)
die Anzeige für den Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten nach § 141 SGB IX und § 93 SGB XII und
- b)
die Geltendmachung der Ansprüche, die aufgrund eines gesetzlichen Forderungsübergangs auf den überörtlichen Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe übergegangen sind,
- 7.
die Aufgaben nach § 97 Abs. 5 SGB XII und die Zusammenarbeit nach § 12 Abs. 1 sowie
- 8.
in Fällen des § 108 SGB XII
- a)
die Geltendmachung und Verfolgung von Kostenerstattungsansprüchen des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe gegenüber außerniedersächsischen Trägern der Sozialhilfe sowie
- b)
die Entscheidung über Kostenerstattungsansprüche außerniedersächsischer Träger der Sozialhilfe gegenüber dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe.