Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 25 Nds. AG SGB IX/XII - Verwaltungskosten (1)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB IX/XII)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG SGB IX/XII
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

Nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Niedersachsen vom 24. Oktober 2019 (Nds. GVBl. S. 300) tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2020 in Kraft. Abweichend davon tritt § 25 Absatz 2 nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 des vorgenannten Gesetzes am 2. November 2019 in Kraft.

(1) 1Zum Ausgleich der aufgrund der Heranziehung nach § 4 Abs. 2 oder 3 entstehenden Personal- und Sachkosten (Verwaltungskosten) zur Durchführung von Teilhabeplanverfahren nach den §§ 19 bis 23 SGB IX, der Gesamtplanung nach Teil 2 Kapitel 7 des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs sowie zur Feststellung und Bewilligung der Leistungen erhalten die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe vom überörtlichen Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe

  1. 1.

    im Jahr 2020 insgesamt 52 535 050 Euro und

  2. 2.

    in den auf das Jahr 2020 folgenden Jahren jeweils insgesamt 35 724 025 Euro.

2Die Beträge nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 werden zugleich mit den Abschlägen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 gezahlt.

(2) Die Höhe des jeweiligen Anteils der örtlichen Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe an den Beträgen nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 wird vom Fachministerium durch Verordnung bestimmt.

(3) 1Die Auskömmlichkeit und die Angemessenheit des Betrags nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird durch das Fachministerium im Jahr 2023 auf der Basis der tatsächlichen Verhältnisse bei den örtlichen Trägern der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe im Jahr 2022 überprüft. 2Der Gemeinsame Ausschuss kann eine Empfehlung zur Durchführung der Überprüfung abgeben. 3Zu den Ergebnissen der Überprüfung ist der Gemeinsame Ausschuss anzuhören.

(4) Soweit der Betrag nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 nicht auskömmlich oder nicht angemessen war, haben die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe rückwirkend ab dem Jahr 2020 Anspruch auf Ausgleich durch den überörtlichen Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe nach Maßgabe der Ergebnisse der Überprüfung nach Absatz 3.

(5) 1Absatz 4 gilt entsprechend zugunsten des überörtlichen Trägers der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe, soweit der Betrag nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 zu hoch war. 2Überzahlungen des überörtlichen Trägers der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe werden im Rahmen der nächsten Abschlagszahlung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 verrechnet.

(6) Die den nach § 4 Abs. 2 oder 3 herangezogenen Kommunen entstehenden Verwaltungskosten zur Durchführung von Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe werden im Rahmen der Zuweisungen für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich gedeckt.