§ 20 Nds. AG SGB IX/XII - Beteiligung sozial erfahrener Dritter im Widerspruchsverfahren (§ 116 Abs. 2 SGB XII)
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB IX/XII)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. AG SGB IX/XII
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21141
Abweichend von § 116 Abs. 2 SGB XII sind sozial erfahrene Dritte vor dem Erlass des Verwaltungsaktes über einen Widerspruch gegen die Festsetzung eines Kostenbeitrags, eines Aufwendungsersatzes oder eines Kostenersatzes nicht beratend zu beteiligen.