§ 19 GaVO - Betriebsvorschriften für Garagen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen (Garagenverordnung- GaVO)
- Amtliche Abkürzung
- GaVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072021200000
(1) Maschinelle Lüftungsanlagen und CO-Warnanlagen müssen so gewartet werden, dass sie ständig betriebsbereit sind. CO-Warnanlagen müssen ständig eingeschaltet sein.
(2) Kraftstoffe dürfen in Garagen außerhalb von Kraftfahrzeugen nicht aufbewahrt werden. In Kleingaragen dürfen abweichend von Satz 1 bis zu 200 l Dieselkraftstoff und bis zu 20 l Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern aufbewahrt werden. Andere brennbare Stoffe dürfen in Mittel- und Großgaragen nur in unerheblichen Mengen aufbewahrt werden.
(3) In geschlossenen Großgaragen, deren Benutzung entgeltlich ist, muss, damit der Volumengehalt an Kohlenmonoxid in der Luft durch einen unnötig langen Aufenthalt an den Abfahrtssperren nicht erhöht wird, sichergestellt sein, dass die Entgelte entrichtet werden, bevor die abgestellten Fahrzeuge die Einstellplätze verlassen.