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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Anlage 4 B-Statistik - Erläuterungen zu der Besonderen Erhebung sonstiger Verfahren des Betreuungsgerichts

Bibliographie

Titel
Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Verfahren des Betreuungsgerichts (B-Statistik)
Amtliche Abkürzung
B-Statistik
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
29402
Zu A:Schlüsselzahl des Gerichts

Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 5.

Zu B:Schlüsselzahl der Erhebungseinheit

In diesem Abschnitt ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle, sondern die Zahl zu erfassen, die die Gerichtsverwaltung für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Absatz 4).

Sonstiger Geschäftsanfall des Betreuungsgerichts

Diese Abschnitte sind auch für solche Erhebungseinheiten zu erfassen, die keine mit einer Verfahrenserhebung zu erfassenden Betreuungsverfahren bearbeiten.

An andere Erhebungseinheiten im Wege der Abgabe innerhalb des Gerichts abgegebene Verfahren sind nicht zu berücksichtigen.

Zu D:Verfahren betreffend betreuungsgerichtliche Genehmigungen außerhalb eines bei dem Gericht anhängigen Betreuungsverfahrens

In Abschnitt D sind neben den Verfahren auf Antrag eines Bevollmächtigten auch die Verfahren betreffend betreuungsgerichtliche Genehmigung vor einem anderen als dem für die Betreuung originär zuständigen Gericht zu erfassen. Bevollmächtigte in diesem Sinne sind Personen, die tätig werden aufgrund einer Vollmacht des Betroffenen, für den die Einwilligung oder Unterbringung erfolgt (§ 1829 Absatz 5, § 1831 Absatz 5 BGB).

In Position D a sind Verfahren betreffend die Einwilligung in ärztliche Maßnahmen nach § 1829 BGB zu erfassen.

In Position D b sind freiheitsentziehende Unterbringungsverfahren nach § 312 Nummer 1 FamFG in Verbindung mit § 1831 Absatz 1, 2 und 5 BGB, in Position D c Verfahren betreffend eine ärztliche Zwangsmaßnahme nach § 312 Nummer 3 FamFG in Verbindung mit § 1832 Absatz 1, 2 und 5 BGB, in Position D d Verbringungsverfahren nach § 312 Nummer 3 FamFG in Verbindung mit § 1832 Absatz 4 und 5 BGB und in Position D e Verfahren betreffend eine freiheitsentziehende Maßnahme nach § 312 Nummer 2 FamFG in Verbindung mit § 1831Absatz 4, 5 BGB zu erfassen. Mehrere gleichzeitig beantragte Genehmigungen auf freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 312 Nummer 2 FamFG in Verbindung mit § 1831 Absatz 4, 5 BGB sind in Position D e aa nur einmal zu erfassen, unabhängig davon, ob die Anträge in einem oder in verschiedenen Dokumenten gestellt werden. Im Übrigen sind gleichzeitig gestellte Anträge auf Genehmigung der in Satz 4 genannten Unterbringungsmaßnahmen getrennt zu erfassen. Wird ein Antrag auf mehrere Arten erledigt, zum Beispiel bezüglich einer Maßnahme genehmigt und bezüglich einer weiteren Maßnahme abgelehnt, ist nur die in der Reihenfolge zuerst in Betracht kommende Auswahlmöglichkeit zu erfassen.

In Position D b dd, D c dd, D d dd und D e dd sind die Unterbringungsmaßnahmen im Rahmen von einstweiligen Maßregeln des Betreuungsgerichts zu erfassen, die auf Anregung von Dritten, zum Beispiel Kliniken, nach § 1867 BGB getroffen werden. Die gleichzeitige Anordnung mehrerer freiheitsentziehender Maßnahmen nach § 312 Nummer 2 FamFG in Verbindung mit § 1831 Absatz 4, 5 BGB ist in Position D e dd nur einmal zu erfassen. Als Verlängerung nach § 1867 BGB sind auch die Fälle zu erfassen, in denen sich die Anordnung der Verlängerung auf eine zuvor genehmigte Unterbringungsmaßnahme bezieht.

Zu erfassen ist auch die Anordnung einer vorläufigen Unterbringungsmaßnahme (§§ 331, 332 FamFG). Die erste endgültige Unterbringungsmaßnahme nach vorangegangener vorläufiger Unterbringungsmaßnahme ist nicht neu zu erfassen. Verfahren auf Verlängerung einer Unterbringungsmaßnahme (§ 329 Absatz 2 FamFG) sind neu zu erfassen.

Zu E:Verfahren nach § 312 Nummer 4 FamFG
(Unterbringungsmaßnahmen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker)

In Position E a sind Anträge, Anordnungen und Ablehnungen in Verfahren wegen einer freiheitsentziehenden Unterbringung, in Position E b Anträge, Anordnungen und Ablehnungen in Verfahren wegen einer freiheitsentziehenden Maßnahme und in Position E c Anträge, Anordnungen und Ablehnungen in Verfahren wegen einer ärztlichen Zwangsmaßnahme nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker zu erfassen. Mehrere gleichzeitig beantragte Anordnungen von freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 312 Nummer 4, 2. Alternative FamFG sind in Position E b aa nur einmal zu erfassen, unabhängig davon, ob die Anträge in einem oder in verschiedenen Dokumenten gestellt werden. Im Übrigen sind gleichzeitig gestellte Anträge auf Anordnung der in Satz 1 genannten Unterbringungsmaßnahmen getrennt zu erfassen. Wird ein Antrag auf mehrere Arten erledigt, zum Beispiel bezüglich einer Maßnahme angeordnet und bezüglich einer weiteren Maßnahme abgelehnt, ist nur die in der Reihenfolge zuerst in Betracht kommende Auswahlmöglichkeit zu erfassen. Die gleichzeitige Anordnung mehrerer freiheitsentziehender Maßnahmen nach § 312 Nummer 4, 2. Alternative FamFG ist in Position E b bb nur einmal zu erfassen.

Die erste endgültige Unterbringungsmaßnahme nach vorangegangener vorläufiger Unterbringungsmaßnahme ist nicht neu zu erfassen. Anträge, Anordnungen und Ablehnungen in Verfahren auf Verlängerung einer Unterbringungsmaßnahme (§ 329 Absatz 2 FamFG) sind neu zu erfassen.

Zu F:Pflegschaftssachen des Betreuungsgerichts (§ 340 Nummer 1 FamFG)

In Abschnitt F sind die Pflegschaften des Betreuungsgerichts nach § 340 Nummer 1 FamFG zu erfassen. In Position F c sind alle Pflegschaften nach § 340 Nummer 1 FamFG zu erfassen, die im Erhebungszeitraum einschließlich aller Nebengeschäfte erledigt worden sind.Ein Verfahren ist erledigt, wenn nach Beendigung der Pflegschaft (§§ 1806, 1812, 1886, 1887 BGB) die Schlussrechnung oder der Verzicht auf die Schlussrechnung nach Vorlage beim Rechtspfleger bei der Geschäftsstelle eingeht. In Position F d sind alle Pflegschaften nach § 340 Nummer 1 FamFG zu erfassen, die am Schluss des Erhebungszeitraums noch nicht erledigt sind.

Der Bestand zu Beginn des Erhebungszeitraums hat dem Endbestand des Vorerhebungszeitraums zu entsprechen, wenn nicht eine Bestandsberichtigung durchzuführen ist. Zusätzlich muss der ermittelte Endbestand des laufenden Erhebungszeitraums mit dem aus dem Bestand zu Beginn des Erhebungszeitraums zuzüglich der Eingänge abzüglich der Erledigungen errechneten Endbestand übereinstimmen.

Zu G:Andere betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen (Verfahren nach § 340 Nummer 2 und 3 FamFG)

In diesem Abschnitt sind die Eingänge in anderen betreuungsgerichtlichen Angelegenheiten nach § 340 Nummer 2 und 3 FamFG ohne Pflegschaftsverfahren nach § 340 Nummer 1 FamFG zu erfassen.