§ 13 NHafenSG - Zweckbindung, Löschung personenbezogener Daten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Hafensicherheitsgesetz (NHafenSG)
- Amtliche Abkürzung
- NHafenSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 96000
(1) Nach § 12 erhobene personenbezogene Daten dürfen nur zum Zweck der Überprüfung und Feststellung der Zuverlässigkeit verarbeitet werden.
(2) Die zur Feststellung der Zuverlässigkeit gespeicherten personenbezogenen Daten sind
- 1.innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Zuverlässigkeitsüberprüfung, wenn die betroffene Person in dieser Zeit keine Tätigkeit nach § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 aufgenommen hat, oder
- 2.innerhalb von zwei Jahren, wenn die betroffene Person in dieser Zeit keine Tätigkeit nach § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ausgeübt hat,
zu löschen.