§ 3 Nds. AG TPG - Bestellung von Transplantationsbeauftragten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Transplantationsgesetz (Nds. AG TPG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. AG TPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21067
(1) 1Innerhalb eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt können Entnahmekrankenhäuser mit bis zu zehn Intensivbehandlungsbetten die Bestellung gemeinsamer Transplantationsbeauftragter schriftlich vereinbaren, wenn dies erforderlich ist, um die jederzeitige Erreichbarkeit einer oder eines Transplantationsbeauftragen sicherzustellen. 2Die Bestellung gemeinsamer Transplantationsbeauftragter ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, dass diese ihre Aufgaben nach § 9b Abs. 2 TPG sowie nach § 4 dieses Gesetzes in jedem der beteiligten Entnahmekrankenhäuser wahrnehmen können.
(2) 1Die Transplantationsbeauftragten werden von der Geschäftsführung des Entnahmekrankenhauses bestellt und jährlich zum 1. März sowie bei jeder Änderung dem für Krankenhäuser zuständigen Ministerium oder einer von diesem bestimmten Stelle benannt. 2Das Nähere zur Bestellung gemeinsamer Transplantationsbeauftragter nach Absatz 1 Satz 1 regeln die beteiligten Entnahmekrankenhäuser in ihrer schriftlichen Vereinbarung.
(3) 1Zur oder zum Transplantationsbeauftragten kann nur bestellt werden, wer für die Erfüllung der Aufgabe der oder des Transplantationsbeauftragten fachlich qualifiziert ist und eine Erstschulung nach § 5 Abs. 1 erfolgreich abgeschlossen hat. 2Fachlich qualifiziert für die Bestellung zur oder zum ärztlichen Transplantationsbeauftragten (§ 9b Abs. 1 Satz 1 TPG) sind im Bereich der Intensivmedizin erfahrene Ärztinnen und Ärzte. 3Fachlich qualifiziert für die Bestellung zu weiteren Transplantationsbeauftragten sind auch Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, die im Bereich der Intensivpflege weitergebildet sind.