§ 4 Nds. AG TPG - Aufgaben der Transplantationsbeauftragten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Transplantationsgesetz (Nds. AG TPG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. AG TPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21067
(1) 1Über die sich aus § 9b Abs. 2 TPG ergebenden Aufgaben hinaus sind die Transplantationsbeauftragten in allen Fragen der Organ- und Gewebespende Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für das ärztliche und pflegerische Personal. 2Sie sorgen dafür, dass die Verfahrensanweisungen nach § 9b Abs. 2 Nr. 3 TPG schriftlich erfolgen.
(2) Die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben und die Unterstützung der oder des Transplantationsbeauftragten wird durch die Entnahmekrankenhäuser ergänzend zu § 9b Abs. 1 Satz 6 TPG insbesondere auch dadurch sichergestellt, dass diese oder dieser
- 1.
frühzeitig an allen Entscheidungen, die die Organ- und Gewebespende betreffen, im Rahmen ihrer oder seiner Aufgaben beteiligt wird,
- 2.
jederzeit zu allen für die Organ- und Gewebespende relevanten Bereichen des Krankenhauses, insbesondere zu den Intensivstationen, Zugang erhält,
- 3.
Einblick in die entsprechenden Krankenakten der potenziellen Organ- und Gewebespenderinnen und Gewebespender erhält, soweit es für eine Organ- oder Gewebespende erforderlich ist, und
- 4.
mindestens alle sechs Monate während der Dienstzeit krankenhausinterne Informationsveranstaltungen stattfinden lassen kann, in denen Ärztinnen und Ärzte sowie Pflegekräfte über die Bedeutung und den Prozess der Organ- und Gewebespende von der oder dem Transplantationsbeauftragten aufgeklärt und über die krankenhausinternen Zuständigkeiten und Handlungsabläufe informiert werden.
(3) Legt die oder der Transplantationsbeauftragte dem Entnahmekrankenhaus über die ärztliche Leitung Vorschläge vor, die die Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben betreffen, so hat das Entnahmekrankenhaus diese zu prüfen und der oder dem Transplantationsbeauftragten das Ergebnis der Prüfung mitzuteilen.