Nds. AG TPG,NI - Niedersächsisches Transplantationsausführungsgesetz

Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Transplantationsgesetz (Nds. AG TPG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Transplantationsgesetz (Nds. AG TPG)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG TPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21067

Vom 14. November 2018 (Nds. GVBl. S. 244 - VORIS 21067 -) (1)

Geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2022 (Nds. GVBl. S. 425)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Zweck des Gesetzes1
Erfassung von Daten durch die Entnahmekrankenhäuser, Übermittlung2
Bestellung von Transplantationsbeauftragten3
Aufgaben der Transplantationsbeauftragten4
Erstschulung, Fortbildungsveranstaltungen5
Transplantationsberatung6
Lebendspendekommission des Landes Niedersachsen7
Übergangsregelung8

Artikel 1 des Gesetzes zur Ausführung des Transplantationsgesetzes und zur Änderung des Kammergesetzes für die Heilberufe vom 14. November 2018 (Nds. GVBl. S. 244)

§ 1 Nds. AG TPG - Zweck des Gesetzes

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Transplantationsgesetz (Nds. AG TPG)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG TPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21067

1Dieses Gesetz regelt das Nähere zu der Verpflichtung der Entnahmekrankenhäuser nach § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 des Transplantationsgesetzes (TPG), zu den Aufgaben, zur organisationsrechtlichen Stellung und zur erforderlichen Qualifikation der Transplantationsbeauftragten (§ 9b TPG) sowie zur Zusammensetzung, zum Verfahren und zur Finanzierung der Kommission nach § 8 Abs. 3 TPG. 2Zudem regelt dieses Gesetz die Transplantationsberatung.

§ 2 Nds. AG TPG - Erfassung von Daten durch die Entnahmekrankenhäuser, Übermittlung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Transplantationsgesetz (Nds. AG TPG)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG TPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21067

1Die Entnahmekrankenhäuser sind verpflichtet, die Erfassung von Daten nach § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 TPG sowie deren Übermittlung an die Koordinierungsstelle vierteljährlich sicherzustellen. 2Die Übermittlung soll elektronisch in einem von der Koordinierungsstelle vorgegeben Verfahren erfolgen.

§ 3 Nds. AG TPG - Bestellung von Transplantationsbeauftragten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Transplantationsgesetz (Nds. AG TPG)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG TPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21067

(1) 1Innerhalb eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt können Entnahmekrankenhäuser mit bis zu zehn Intensivbehandlungsbetten die Bestellung gemeinsamer Transplantationsbeauftragter schriftlich vereinbaren, wenn dies erforderlich ist, um die jederzeitige Erreichbarkeit einer oder eines Transplantationsbeauftragen sicherzustellen. 2Die Bestellung gemeinsamer Transplantationsbeauftragter ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, dass diese ihre Aufgaben nach § 9b Abs. 2 TPG sowie nach § 4 dieses Gesetzes in jedem der beteiligten Entnahmekrankenhäuser wahrnehmen können.

(2) 1Die Transplantationsbeauftragten werden von der Geschäftsführung des Entnahmekrankenhauses bestellt und jährlich zum 1. März sowie bei jeder Änderung dem für Krankenhäuser zuständigen Ministerium oder einer von diesem bestimmten Stelle benannt. 2Das Nähere zur Bestellung gemeinsamer Transplantationsbeauftragter nach Absatz 1 Satz 1 regeln die beteiligten Entnahmekrankenhäuser in ihrer schriftlichen Vereinbarung.

(3) 1Zur oder zum Transplantationsbeauftragten kann nur bestellt werden, wer für die Erfüllung der Aufgabe der oder des Transplantationsbeauftragten fachlich qualifiziert ist und eine Erstschulung nach § 5 Abs. 1 erfolgreich abgeschlossen hat. 2Fachlich qualifiziert für die Bestellung zur oder zum ärztlichen Transplantationsbeauftragten (§ 9b Abs. 1 Satz 1 TPG) sind im Bereich der Intensivmedizin erfahrene Ärztinnen und Ärzte. 3Fachlich qualifiziert für die Bestellung zu weiteren Transplantationsbeauftragten sind auch Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, die im Bereich der Intensivpflege weitergebildet sind.

§ 4 Nds. AG TPG - Aufgaben der Transplantationsbeauftragten

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Titel
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Transplantationsgesetz (Nds. AG TPG)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG TPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21067

(1) 1Über die sich aus § 9b Abs. 2 TPG ergebenden Aufgaben hinaus sind die Transplantationsbeauftragten in allen Fragen der Organ- und Gewebespende Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für das ärztliche und pflegerische Personal. 2Sie sorgen dafür, dass die Verfahrensanweisungen nach § 9b Abs. 2 Nr. 3 TPG schriftlich erfolgen.

(2) Die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben und die Unterstützung der oder des Transplantationsbeauftragten wird durch die Entnahmekrankenhäuser ergänzend zu § 9b Abs. 1 Satz 6 TPG insbesondere auch dadurch sichergestellt, dass diese oder dieser

  1. 1.

    frühzeitig an allen Entscheidungen, die die Organ- und Gewebespende betreffen, im Rahmen ihrer oder seiner Aufgaben beteiligt wird,

  2. 2.

    jederzeit zu allen für die Organ- und Gewebespende relevanten Bereichen des Krankenhauses, insbesondere zu den Intensivstationen, Zugang erhält,

  3. 3.

    Einblick in die entsprechenden Krankenakten der potenziellen Organ- und Gewebespenderinnen und Gewebespender erhält, soweit es für eine Organ- oder Gewebespende erforderlich ist, und

  4. 4.

    mindestens alle sechs Monate während der Dienstzeit krankenhausinterne Informationsveranstaltungen stattfinden lassen kann, in denen Ärztinnen und Ärzte sowie Pflegekräfte über die Bedeutung und den Prozess der Organ- und Gewebespende von der oder dem Transplantationsbeauftragten aufgeklärt und über die krankenhausinternen Zuständigkeiten und Handlungsabläufe informiert werden.

(3) Legt die oder der Transplantationsbeauftragte dem Entnahmekrankenhaus über die ärztliche Leitung Vorschläge vor, die die Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben betreffen, so hat das Entnahmekrankenhaus diese zu prüfen und der oder dem Transplantationsbeauftragten das Ergebnis der Prüfung mitzuteilen.