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§ 2 Nds. AG TPG - Erfassung von Daten durch die Entnahmekrankenhäuser, Übermittlung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Transplantationsgesetz (Nds. AG TPG)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG TPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21067

1Die Entnahmekrankenhäuser sind verpflichtet, die Erfassung von Daten nach § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 TPG sowie deren Übermittlung an die Koordinierungsstelle vierteljährlich sicherzustellen. 2Die Übermittlung soll elektronisch in einem von der Koordinierungsstelle vorgegeben Verfahren erfolgen.