§ 3 Nds. AG TPG - Freistellung der Transplantationsbeauftragten
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Transplantationsgesetz (Nds. AG TPG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. AG TPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21067
(1) Ist die oder der Transplantationsbeauftragte bei dem Krankenhaus beschäftigt, für das sie oder er bestellt worden ist, so ist sie oder er für die Erfüllung der Aufgaben als Transplantationsbeauftragte oder Transplantationsbeauftragter so weit freizustellen, wie es zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer oder seiner Aufgaben erforderlich ist.
(2) 1In Entnahmekrankenhäusern, die als Transplantationszentren zugelassen sind, ist der oder die Transplantationsbeauftragte für die Erfüllung der Aufgaben vollständig freizustellen. 2Die Freistellung im Umfang des Satzes 1 kann auch für mehrere Transplantationsbeauftragte anteilig erfolgen.
(3) 1In den übrigen Entnahmekrankenhäusern sind Transplantationsbeauftragte grundsätzlich nach der Zahl der zu betreuenden Intensivbehandlungsbetten freizustellen. 2Die Freistellung erfolgt entsprechend der nachfolgenden Tabelle mindestens in Höhe des angegebenen Stellenanteils:
Nr. | Zahl der Intensivbehandlungsbetten | Stellenanteil |
---|---|---|
_____________________________________________________________________________________________ | ||
1. | 1 bis 10 | 0,1 |
2. | 11 bis 20 | 0,2 |
3. | 21 bis 30 | 0,3 |
4. | 31 bis 40 | 0,4 |
5. | 41 bis 50 | 0,5 |
6. | 51 bis 60 | 0,6 |
7. | 61 bis 70 | 0,7 |
8. | 71 bis 80 | 0,8 |
9. | 81 bis 90 | 0,9 |
10. | mehr als 90 | 1,0. |
3Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) 1Abweichend von Absatz 3 können Transplantationsbeauftragte in Entnahmekrankenhäusern mit bis zu zehn zu betreuenden Intensivbehandlungsbetten im Einvernehmen mit der Krankenhausleitung statt der Freistellung eine zusätzliche Vergütung für ihre Tätigkeit vereinbaren. 2Die jährliche Vergütung beträgt 10 Prozent des jährlichen Zuschlags nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 TPG. 3Absatz 2 Satz 2 gilt insoweit entsprechend. 4Die Transplantationsbeauftragten haben bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres gegenüber der Krankenhausleitung eine bindende Erklärung abzugeben, ob sie für das folgende Jahr statt der Freistellung die zusätzliche Vergütung vereinbaren wollen.