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  • ab 01.01.2019 (aktuelle Fassung)

§ 7 Nds. AG TPG - Lebendspendekommission des Landes Niedersachsen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Transplantationsgesetz (Nds. AG TPG)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG TPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21067

(1) 1Bei der Ärztekammer Niedersachsen besteht die "Lebendspendekommission des Landes Niedersachsen", der als Mitglieder angehören

  1. 1.

    eine Person mit der Befähigung zum Richteramt als vorsitzendes Mitglied,

  2. 2.

    eine Ärztin oder ein Arzt, die oder der weder an der Entnahme noch an der Übertragung von Organen beteiligt ist, noch Weisungen einer Ärztin oder eines Arztes untersteht, die oder der an solchen Maßnahmen beteiligt ist, sowie

  3. 3.

    eine in psychologischen Fragen erfahrene Person.

2Die Mitglieder werden vom Vorstand der Ärztekammer Niedersachsen im Einvernehmen mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium bestellt. 3Für jedes Mitglied sind stellvertretende Mitglieder zu bestellen. 4Die Bestellungen erfolgen jeweils für die Dauer von fünf Jahren. 5Wiederbestellungen sind zulässig. 6Scheidet ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, so wird für die restliche Amtszeit ein neues Mitglied bestellt.

(2) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden ehrenamtlich tätig; sie sind nicht weisungsgebunden.

(3) 1Die Kommission behandelt einen Antrag auf Abgabe einer gutachtlichen Stellungnahme nach § 8 Abs. 3 Satz 2 TPG, den ein Transplantationszentrum in Niedersachsen wegen einer bevorstehenden Entnahme eines Organs bei einer oder einem Lebenden stellt, unverzüglich mündlich in nicht öffentlicher Sitzung; der Antrag bedarf der Schriftform. 2Die organspendende und die organempfangende Person sollen jeweils persönlich und einzeln angehört werden; auf eine Anhörung von Personen unter 14 Jahren kann verzichtet werden. 3Die Kommission kann Sachverständige und andere Personen anhören.

(4) 1Die Kommission gibt ihre gutachtliche Stellungnahme aufgrund der Sitzung mit Stimmenmehrheit ab; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 2Die gutachtliche Stellungnahme ist schriftlich zu begründen und dem antragstellenden Transplantationszentrum sowie der organspendenden und der organempfangenden Person umgehend bekannt zu machen.

(5) 1Die Ärztekammer Niedersachsen kann mit den Transplantationszentren Verträge über die Erstattung der durch die Tätigkeit der Kommission entstehenden Kosten schließen. 2Soweit die Kosten nicht von den Transplantationszentren oder von Dritten zu tragen sind, erstattet sie das Land.