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§ 8 Nds. AG TPG - Übergangsregelung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Transplantationsgesetz (Nds. AG TPG)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG TPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21067

Transplantationsbeauftragte, die erstmals vor dem 1. Januar 2019 bestellt wurden, gelten im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 als geschult und, sofern die Voraussetzungen des § 9b Abs. 1 Satz 1 TPG im Entnahmekrankenhaus im Übrigen erfüllt sind, als fachlich geeignet. Transplantationsbeauftragte nach Satz 1 haben bis zum 1. Januar 2023 an einer Fortbildungsveranstaltung im Sinne des § 5 Abs. 2 teilzunehmen.