§ 5 Nds. AG TPG - Erstschulung, Fortbildungsveranstaltungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Transplantationsgesetz (Nds. AG TPG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. AG TPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21067
(1) 1Die nach § 3 Abs. 3 Satz 1 erforderliche Erstschulung muss auf die Tätigkeit als Transplantationsbeauftragte oder Transplantationsbeauftragter vorbereiten. 2Die Inhalte der Erstschulung sollen sich an den curricularen Vorgaben der Bundesärztekammer für Transplantationsbeauftragte orientieren.
(2) Die Transplantationsbeauftragten haben nach erfolgreicher Beendigung der Erstschulung spätestens alle vier Jahre an einer Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen, die der Auffrischung und Vertiefung derjenigen Kenntnisse dienen soll, die sie durch die Erstschulung sowie durch ihre Tätigkeit als Transplantationsbeauftragte bereits erworben haben.