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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 AMZTBZuErl - Bewilligungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Transformationsberatung für Betriebe der Automobilzulieferindustrie (Zuschuss Transformationsberatung Automobilzulieferer Niedersachsen)
Redaktionelle Abkürzung
AMZTBZuErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

4.1 Voraussetzung für eine fachliche Beratungsförderung ist, dass von der "Transformationsagentur Niedersachsen GmbH" - im Folgenden Transformationsagentur - im Rahmen einer Erstanalyse ein konkreter Beratungsbedarf im Hinblick auf die Transformation der Einzelbetriebsstätte oder eines wesentlichen Teils davon festgestellt und eine entsprechende Beratung empfohlen wurde. Die Erstanalysen erfolgen auf der Grundlage schriftlicher Interessensbekundungen gegenüber der Transformationsagentur. Sie sind grundsätzlich und vorbehaltlich des Vorliegens der wesentlichen Angaben zum Geschäftsbetrieb nach der Reihenfolge ihrer Eingänge und nach erfolgreicher Plausibilitätsprüfung von der Transformationsagentur durchzuführen. Wenn im Rahmen der Erstanalyse individueller Beratungsbedarf zu der Einzelbetriebsstätte festgestellt wird, erstellt die Transformationsagentur eine Beratungsempfehlung. Darin ist eine Aussage zu treffen, inwieweit das Unternehmen der Einzelbetriebsstätte einer weitergehenden Transformationsberatung bedarf und zu welchen der in Nummer 2.2 genannten Themen die Beratung erfolgen soll.

4.2 Das Beratungsunternehmen muss von der Transformationsagentur akkreditiert sein.

4.3 Die Bewilligungsbehörde stellt sicher, dass sämtliche Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung vorliegen (insbesondere Geltungsbereich, Höchstgrenze, Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents, Kumulierung, Überwachung). Bis das zentrale Register gemäß Artikel 6 De-minimis-Verordnung einen Zeitraum von drei Jahren abdeckt, führt die Bewilligungsbehörde das Verfahren gemäß Artikel 7 Abs. 4 De-minimis-Verordnung durch und prüft zur Einhaltung der zulässigen Höchstbeträge insbesondere eine von den antragstellenden Unternehmen vorzulegende Erklärung zu bereits erhaltenen De-minimis-Beihilfen und stellt eine Bescheinigung aus. Sobald das Zentralregister eingerichtet ist, stellt die Bewilligungsbehörde sicher, dass sämtliche De-minimis-Beihilfen in dem zentralen Register gemäß Artikel 6 De-minimis-Verordnung erfasst werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des Erl. vom 16. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 196)