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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 AMZTBZuErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Transformationsberatung für Betriebe der Automobilzulieferindustrie (Zuschuss Transformationsberatung Automobilzulieferer Niedersachsen)
Redaktionelle Abkürzung
AMZTBZuErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

6.1 Die ANBest-P sind zum Bestandteil des Bescheides zu machen. Abweichungen davon sind in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen.

6.2 Ein Zwischennachweis gemäß Nummer 6.1 ANBest-P ist nicht zu führen.

6.3 Der LRH oder dessen Beauftragte sowie das MW oder dessen Beauftragte haben das Recht, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendungen, die Einhaltung der in den Bescheiden festgelegten Bestimmungen, Auflagen und Bedingungen sowie weitere förderrelevante Sachverhalte durch Einsichtnahmen in die Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen, auch im Zuge von Vor-Ort-Kontrollen, zu prüfen und Auskünfte einzuholen.

6.4 Die Bewilligungsbehörde stellt sicher, dass die Zuwendungsempfänger bei der Antragstellung ihre Zustimmung erteilt haben, dass eine vom Land mit der Erfolgskontrolle und Qualitätssicherung beauftragte Stelle sie nach Abschluss der Beratungsleistung kontaktiert und sie der beauftragten Stelle projektbezogene Informationen, wozu insbesondere die individuelle Handlungsempfehlung (Nummer 6.6) gehört, zur Verfügung stellen. Entsprechendes gilt in Bezug auf die projektbezogenen Informationen, über die die Bewilligungsbehörde verfügt. Die beauftragte Stelle ist verpflichtet, diese Informationen vertraulich zu behandeln, ausschließlich zu dem bezeichneten Zweck zu verwenden und nach Auslaufen des Förderungsprogramms zu vernichten.

6.5 Die Bewilligungsbehörde stellt sicher, dass die Zuwendungsempfänger sich bei der Antragstellung verpflichten die von dem mit der Erfolgskontrolle und Qualitätssicherung beauftragten Stelle zur Verfügung gestellten Feedback-Fragebögen oder zu Erhebung von Informationen zur Qualitätssicherung auszufüllen und ihr zeitgerecht zurückzusenden. Die beauftragte Stelle wird auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen und der Feedback-Bögen den Zielerreichungsgrad dieser Förderung (Nummer 1.2 Abs. 2) in einem Abschlussvermerk beschreiben.

6.6 Die Beratung muss in eine individuelle Handlungsempfehlung durch das Beratungsunternehmen münden, die schriftlich zu dokumentieren ist. Daher sind über die Beratung vom Beratungsunternehmen ein Beratungsprotokoll (Datum, Dauer, Inhalt) sowie eine individuelle Handlungsempfehlung zu erstellen. Hierfür hat es die von der Transformationsagentur elektronisch zugesandten Formulare zu verwenden. Die Handlungsempfehlung muss konkrete Maßnahmen vorschlagen und eine Anleitung zur Umsetzung in der betrieblichen Praxis enthalten. Das Beratungsunternehmen übermittelt die Unterlagen dem Zuwendungsempfänger sowie ggf. der Einzelbetriebsstätte und dokumentiert das Ende der Beratungsleistung. Der Zuwendungsempfänger hat die Unterlagen der Transformationsagentur nach Abschluss der Beratung vorzulegen. Diese prüft daraufhin die antragsgemäße Leistung auf Plausibilität und teilt ihr Ergebnis im Anschluss dem Zuwendungsempfänger sowie ggf. der Einzelbetriebsstätte mit.

6.7 Die Transformationsagentur schlägt dem Antragsteller nach Möglichkeit mindestens drei geeignete Beratungsunternehmen vor, die bei der Transformationsagentur akkreditiert sind. Sie unterstützt auf der Grundlage der von ihr durchgeführten Erstanalyse auf Wunsch bei der Auswahl eines passenden Beratungsunternehmens.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des Erl. vom 16. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 196)