Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 AMZTBZuErl - Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Transformationsberatung für Betriebe der Automobilzulieferindustrie (Zuschuss Transformationsberatung Automobilzulieferer Niedersachsen)
Redaktionelle Abkürzung
AMZTBZuErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

7.1. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Richtlinien abweichende Regelungen getroffen worden sind.

7.2 Zuständige Bewilligungsbehörde ist die NBank, Günther-Wagner-Allee 12-16, 30177 Hannover. Sie stellt die De-minimis-Bescheinigung aus.

7.3 Der Förderantrag muss bis zum einschließlich 15.11.2024 bei der Bewilligungsbehörde gestellt werden. Die Bewilligungsbehörde stellt die für die Antragstellung erforderlichen Vordrucke unter www.nbank.de bereit. Im Antragsformular ist über die Subventionserheblichkeit der von dem antragstellenden Betrieb gemachten Angaben i. S. des § 264 StGB zu belehren.

7.4 Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form sind, vorbehaltlich der Vorlage der Originalrechnung, nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des NVwVfG in seiner jeweils geltenden Fassung zulässig.

7.5 Folgende Nachweise und Unterlagen sind bei der Antragstellung einzureichen:

  • vollständig ausgefülltes Antragsformular,

  • De-minimis-Erklärung,

  • Beratungsempfehlung der Transformationsagentur,

  • Entwurf der Beratungsverträge. Soweit die Beratungsverträge nicht nach einem Mustervertrag der Transformationsagentur geschlossen werden sollen, müssen Inhalt und Umfang der Beratungsleistung darin beschrieben sein.

7.6 Vor Erhalt des Bewilligungsbescheides darf mit der Beratung nicht begonnen werden. Die Bewilligungsbehörde darf Zuwendungen nur für solche Vorhaben bewilligen, bei denen mit den Beratungen noch nicht begonnen wurde.

7.7 Der Verwendungsnachweis ist der Bewilligungsbehörde spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Bewilligung vorzulegen. Die Auszahlung der Förderung erfolgt erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises, in dessen Rahmen folgende Unterlagen und Nachweise einzureichen sind:

  • Originalrechnung des Beratungsunternehmens,

  • schriftliche Handlungsempfehlung nach Nummer 6.6,

  • Erklärung des Zuwendungsempfängers, dass die Beratungsleistung vertragsgemäß erbracht wurde.

7.8 Die Akkreditierung der Beratungsunternehmen i. S. von Nummer 4.2 wird durch die Transformationsagentur vorgenommen. Für eine Akkreditierung haben die Beratungsunternehmen der Transformationsagentur gegenüber nachzuweisen, dass sie

  • fachliche Expertise im Bereich der Transformation der Automobilzulieferindustrie haben,

  • die Beratungen zu marktgerechter Vergütung erbringen und

  • über eine ausreichende Leistungsfähigkeit verfügen.

Die Transformationsagentur veröffentlicht die akkreditierten Beratungsunternehmen auf ihrer Internetseite (https://www.transformationsagentur-nds.de/beratungsunternehmen/).

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des Erl. vom 16. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 196)