AMZTBZuErl,NI - Zuschuss Transformationsberatung Automobilzulieferer Niedersachsen-Erlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Transformationsberatung für Betriebe der Automobilzulieferindustrie
(Zuschuss Transformationsberatung Automobilzulieferer Niedersachsen)

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Transformationsberatung für Betriebe der Automobilzulieferindustrie (Zuschuss Transformationsberatung Automobilzulieferer Niedersachsen)
Redaktionelle Abkürzung
AMZTBZuErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

Erl. d. MW v. 16.04.2024 - 32-32322-0001 -

Vom 16. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 196)

- VORIS 77000 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Bewilligungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des Erl. vom 16. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 196)

Abschnitt 1 AMZTBZuErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Transformationsberatung für Betriebe der Automobilzulieferindustrie (Zuschuss Transformationsberatung Automobilzulieferer Niedersachsen)
Redaktionelle Abkürzung
AMZTBZuErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den VV zu § 44 LHO Zuwendungen zur Unterstützung der Automobilzulieferindustrie in Niedersachsen bei anstehenden Transformationsprozessen. Diese verfolgen das grundlegende Ziel, fossile durch CO2-neutrale Energieträger zu ersetzen und die Automobilbranche nach Möglichkeit klimaneutral aufzustellen (sog. Antriebswende). Insoweit setzen sie technologisch an. Transformationsprozesse im hier verstandenen weiteren Sinne umfassen aber auch die Entwicklung digitaler Geschäftsmodelle (z. B. autonomes Fahren, mobile Fahrdienstleistung) sowie die entsprechende Qualifizierung von Beschäftigten.

Die Zuwendungen werden für fachliche Beratungen durch akkreditierte Beratungsunternehmen gewährt.

1.2 Ziel der Förderung ist es, die Transformation der Automobilzulieferindustrie in Niedersachsen zu beschleunigen und Unternehmen insbesondere mit kleinen und mittelständisch geprägten Betriebsstätten (mit bis zu 500 Beschäftigten) durch gezielte Beratungsleistungen zu unterstützen, um so einen wirkungsvollen Beitrag zur Zukunftsfähigkeit des Standortes sowie der einzelnen Betriebe zu leisten. Die Förderung größerer Betriebsstätten ist nicht ausgeschlossen. Wegen der überragenden Bedeutung der Automobilbranche für den Wirtschaftsstandort Niedersachsen und der mit Blick auf den Klimawandel unerlässlichen Transformation dieses Industriesektors bei den Antriebstechnologien, dem automatisierten/autonomen Fahren sowie der Produktion und neuen Mobilitätskonzepten besteht ein erhebliches Interesse des Landes, den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie und der russischen Aggression in der Ukraine auf die einzelnen Unternehmen der Automobilbranche mit einer Unterstützung bei der Einleitung von notwendigen Transformationsprozessen zu begegnen. Diese Krisen verstärken massive Belastungen, wie beispielsweise Arbeitskräftemangel, Rohstoffverknappung, ambitionierte Klimaziele und steigende Energiepreise und verzögern damit die Identifizierung und Einleitung der notwendigen Transformationsprozesse.

Erfahrungen und Erkenntnisse aus Studien zeigen, dass die Beratungsbedarfe der Unternehmen, die durch die Transformation sowie durch die Pandemie entstehen, hochgradig individuell sind. Diesen individuellen Beratungsbedarfen soll im Rahmen von einzelbetrieblichen Beratungsprozessen nachgegangen werden. Einzelbetriebliche Beratungen greifen systematisch die individuellen Rahmenbedingungen auf und stoßen Entwicklungen an, die effektiv einen Beitrag zur Zukunftsfähigkeit der Unternehmen leisten können. Im Ergebnis können letztlich neuartige Prozesse für Produktion, Service oder Vertrieb und insgesamt kürzere Innovationszyklen des gesamten Wertschöpfungssystems entstehen. Die Beratungsleistung ist daher darauf ausgerichtet, einen auf die Transformation ausgerichteten Beitrag zur Weiterentwicklung von Geschäftsmodellen zu leisten und Impulse für die notwendigen Weiterbildungs- und Kulturentwicklungsprozesse zu geben, die anderenfalls mit hoher Sicherheit verzögert oder ganz unterbleiben würden. Nur durch zügig eingeleitete Transformationsprozesse wird es den vom Wandel in der Automobilbranche betroffenen Betriebsstätten gelingen, sich zukunfts- und wettbewerbsfähig aufzustellen. Das Ziel der Förderung wird erreicht, wenn der überwiegende Teil der jeweiligen individuellen Handlungsempfehlung von den Zuwendungsempfängern innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Transformationsberatung aufgegriffen wird (Nummer 6.6).

1.3 Die Zuwendung stellt für die Unternehmen in der Regel eine staatliche Beihilfe dar, die nach den Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13.12.2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023) - im Folgenden: De-minimis-Verordnung -, in der jeweils geltenden Fassung, gewährt wird.

1.4 Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des Erl. vom 16. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 196)

Abschnitt 2 AMZTBZuErl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Transformationsberatung für Betriebe der Automobilzulieferindustrie (Zuschuss Transformationsberatung Automobilzulieferer Niedersachsen)
Redaktionelle Abkürzung
AMZTBZuErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

2.1 Gefördert werden nur standortbezogene Beratungen, die von einem akkreditierten Beratungsunternehmen als individuelle Beratung für eine in Niedersachsen liegende einzelne Betriebsstätte (Einzelbetriebsstätte) durchgeführt werden.

2.2 Insbesondere zu folgenden Themen kann eine Beratung empfohlen werden:

  • Ausrichtung der Unternehmensstrategie,

  • Entwicklung neuer Geschäftsmodelle und Produkte/Angebote,

  • Weiterentwicklung (Digitalisierung) der Geschäftsprozesse im Bereich Produktion, Produkte, Dienstleistungen,

  • Krisenmanagement und Resilienzberatung,

  • Weiterentwicklung einer Unternehmens-/Lernkultur,

  • Entwicklung einer Strategie zur Qualifizierung und/oder Weiterbildung des Personals.

Weitere Beratungsfelder, die die Zukunftsfähigkeit der Unternehmen unterstützen, können zusätzlich aufgegriffen werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des Erl. vom 16. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 196)

Abschnitt 3 AMZTBZuErl - Zuwendungsempfänger

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Transformationsberatung für Betriebe der Automobilzulieferindustrie (Zuschuss Transformationsberatung Automobilzulieferer Niedersachsen)
Redaktionelle Abkürzung
AMZTBZuErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

3.1 Zuwendungsempfänger sind Unternehmen der Automobilzulieferindustrie, deren zu beratende Einzelbetriebsstätte in Niedersachsen liegt. Der Automobilzulieferindustrie gehören solche Unternehmen an, die Güter (Vorprodukte/Komponenten) herstellen und/oder Dienstleistungen für solche anbieten, welche in den Fertigungsprozess eines Kraftfahrzeugs eingehen werden. Die Güter werden direkt oder über weitere Zulieferer an einen Hersteller von Kraftfahrzeugen geliefert.

3.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen, die bereits vor dem 31.12.2021 in Schwierigkeiten i. S. des Artikels 2 Nr. 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.06.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.06.2014, S. 1; L 283 vom 27.09.2014, S. 65), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23.06.2023 (ABl. L 167 vom 30.06.2023, S. 1), waren.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des Erl. vom 16. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 196)

Abschnitt 4 AMZTBZuErl - Bewilligungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Transformationsberatung für Betriebe der Automobilzulieferindustrie (Zuschuss Transformationsberatung Automobilzulieferer Niedersachsen)
Redaktionelle Abkürzung
AMZTBZuErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

4.1 Voraussetzung für eine fachliche Beratungsförderung ist, dass von der "Transformationsagentur Niedersachsen GmbH" - im Folgenden Transformationsagentur - im Rahmen einer Erstanalyse ein konkreter Beratungsbedarf im Hinblick auf die Transformation der Einzelbetriebsstätte oder eines wesentlichen Teils davon festgestellt und eine entsprechende Beratung empfohlen wurde. Die Erstanalysen erfolgen auf der Grundlage schriftlicher Interessensbekundungen gegenüber der Transformationsagentur. Sie sind grundsätzlich und vorbehaltlich des Vorliegens der wesentlichen Angaben zum Geschäftsbetrieb nach der Reihenfolge ihrer Eingänge und nach erfolgreicher Plausibilitätsprüfung von der Transformationsagentur durchzuführen. Wenn im Rahmen der Erstanalyse individueller Beratungsbedarf zu der Einzelbetriebsstätte festgestellt wird, erstellt die Transformationsagentur eine Beratungsempfehlung. Darin ist eine Aussage zu treffen, inwieweit das Unternehmen der Einzelbetriebsstätte einer weitergehenden Transformationsberatung bedarf und zu welchen der in Nummer 2.2 genannten Themen die Beratung erfolgen soll.

4.2 Das Beratungsunternehmen muss von der Transformationsagentur akkreditiert sein.

4.3 Die Bewilligungsbehörde stellt sicher, dass sämtliche Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung vorliegen (insbesondere Geltungsbereich, Höchstgrenze, Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents, Kumulierung, Überwachung). Bis das zentrale Register gemäß Artikel 6 De-minimis-Verordnung einen Zeitraum von drei Jahren abdeckt, führt die Bewilligungsbehörde das Verfahren gemäß Artikel 7 Abs. 4 De-minimis-Verordnung durch und prüft zur Einhaltung der zulässigen Höchstbeträge insbesondere eine von den antragstellenden Unternehmen vorzulegende Erklärung zu bereits erhaltenen De-minimis-Beihilfen und stellt eine Bescheinigung aus. Sobald das Zentralregister eingerichtet ist, stellt die Bewilligungsbehörde sicher, dass sämtliche De-minimis-Beihilfen in dem zentralen Register gemäß Artikel 6 De-minimis-Verordnung erfasst werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des Erl. vom 16. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 196)