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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 AMZTBZuErl - Zuwendungsempfänger

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Transformationsberatung für Betriebe der Automobilzulieferindustrie (Zuschuss Transformationsberatung Automobilzulieferer Niedersachsen)
Redaktionelle Abkürzung
AMZTBZuErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

3.1 Zuwendungsempfänger sind Unternehmen der Automobilzulieferindustrie, deren zu beratende Einzelbetriebsstätte in Niedersachsen liegt. Der Automobilzulieferindustrie gehören solche Unternehmen an, die Güter (Vorprodukte/Komponenten) herstellen und/oder Dienstleistungen für solche anbieten, welche in den Fertigungsprozess eines Kraftfahrzeugs eingehen werden. Die Güter werden direkt oder über weitere Zulieferer an einen Hersteller von Kraftfahrzeugen geliefert.

3.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen, die bereits vor dem 31.12.2021 in Schwierigkeiten i. S. des Artikels 2 Nr. 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.06.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.06.2014, S. 1; L 283 vom 27.09.2014, S. 65), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23.06.2023 (ABl. L 167 vom 30.06.2023, S. 1), waren.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des Erl. vom 16. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 196)