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§ 30 NKiTaG - Besondere Finanzhilfe für Kräfte in Ausbildung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG)
Amtliche Abkürzung
NKiTaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21130

Der überörtliche Träger gewährt den Trägern von Kindertagesstätten je regelmäßig tätiger Kraft, die nicht über einen in § 9 Abs. 2 oder 3 genannten staatlich anerkannten pädagogischen Abschluss oder über eine gleichwertige Ausbildung verfügt und

  1. 1.

    sich in einer tätigkeitsbegleitenden Ausbildung oder in einem tätigkeitsbegleitenden Studium mit dem Ziel der Erlangung eines berufsqualifizierenden Abschlusses nach § 9 Abs. 2 Nr. 1, 2, 6 oder 7 oder Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 befindet und

  2. 2.

    die in einer Kindergartengruppe oder in einer altersstufenübergreifenden Gruppe, in der mindestens die Hälfte der Kinder von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung aufgenommen sind, während der Kernzeit zusätzlich zu den nach § 11 Abs. 1 erforderlichen Kräften im Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich tätig ist,

ab dem 1. August 2023 auf Antrag eine besondere Finanzhilfe in Höhe von jährlich 20 000 Euro.