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  • ab 23.01.2008 (aktuelle Fassung)

§ 4 LwKWVO - Berufung der Wahlleiterinnen und Wahlleiter, Bildung und Tätigkeit der Wahlausschüsse

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Wahl zur Kammerversammlung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LwKWVO)
Amtliche Abkürzung
LwKWVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78120

(1) 1Kammerwahlleiterin oder Kammerwahlleiter ist die Direktorin oder der Direktor der Landwirtschaftskammer. 2Der Vorstand der Landwirtschaftskammer beruft eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter der Kammerwahlleiterin oder des Kammerwahlleiters sowie die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter und jeweils eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. 3Es können nur Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes der Landwirtschaftskammer berufen werden.

(2) 1Die Kammerwahlleiterin oder der Kammerwahlleiter führt den Vorsitz im Kammerwahlausschuss. 2Der Vorstand der Landwirtschaftskammer beruft zwei wahlberechtigte Personen aus jeder Wahlgruppe als Beisitzer. 3Für jede Beisitzerin oder jeden Beisitzer ist eine wahlberechtigte Person derselben Wahlgruppe als Stellvertreterin oder Stellvertreter zu berufen. 4Die oder der Vorsitzende bestellt eine Schriftführerin oder einen Schriftführer, die nicht Beisitzerin oder Beisitzer des Wahlausschusses sein muss. 5Die Schriftführerin oder der Schriftführer ist nur stimmberechtigt, wenn sie oder er Beisitzerin oder Beisitzer ist. 6Die oder der Vorsitzende verpflichtet die Beisitzerinnen oder Beisitzer und die Schriftführerin oder den Schriftführer zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen.

(3) 1Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter führt den Vorsitz im Kreiswahlausschuss; sie oder er beruft zwei wahlberechtigte Personen aus jeder Wahlgruppe als Beisitzerin oder Beisitzer. 2Absatz 2 Sätze 3 bis 6 gilt entsprechend.

(4) 1Der Wahlausschuss verhandelt und beschließt in öffentlicher Sitzung. 2Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Beisitzerinnen und Beisitzer beschlussfähig. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. 4Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzungen bestimmt die oder der Vorsitzende. 5Die Beisitzerinnen und Beisitzer sowie die Schriftführerin oder der Schriftführer sollen zu den Sitzungen mit einer Frist von mindestens 24 Stunden unter Mitteilung der Tagesordnung und unter Hinweis auf Satz 2 geladen werden. 6Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind durch Aushang am Sitzungsgebäude unter Hinweis auf die Öffentlichkeit der Sitzung bekannt zu machen. 7Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen. 8Sie ist von der oder dem Vorsitzenden, den anwesenden Beisitzerinnen und Beisitzern sowie der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen.