Abschnitt 59 VV-BBauG - Besonderes Vorkaufsrecht nach § 25a
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Bundesbaugesetz (VV-BBauG)
- Amtliche Abkürzung
- VV-BBauG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21074000000001
59.1
Anwendungsbereich
59.1.1
Das Vorkaufsrecht nach § 25a betrifft grundsätzlich alle bebauten und unbebauten Grundstücke im Gemeindegebiet.
59.1.2
§ 25a kommt nicht in solchen Gebieten zur Anwendung, in denen das Vorkaufsrecht nach §§ 24 oder 25 ausgeübt werden kann.
59.2
Ausübungsvoraussetzungen
Dieses Vorkaufsrecht kann nicht zur Bodenbevorratung ausgeübt werden. Auch genügt nicht, daß der Gemeinde eine Entschädigung in Land zweckmäßig erscheint. Die Gemeinde muß vielmehr durch Gesetz zur Entschädigung in Land verpflichtet sein. Derartige Ersatzverpflichtungen ergeben sich z.B. aus §§ 59, 100 oder aus § 25 StBauFG.
59.3
Zuständigkeit
Zuständig für die Erklärung nach § 25a Satz 3, daß das Grundstück für Zwecke der Verbesserung der Agrarstruktur benötigt wird, ist die Bezirksregierung.
59.4
Nrn. 56.2 und 56.3 gelten entsprechend.