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§ 5 Nds. AG TPG - Erstschulung, Fortbildungsveranstaltungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Transplantationsgesetz (Nds. AG TPG)
Amtliche Abkürzung
Nds. AG TPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21067

(1) 1Die nach § 2 Abs. 3 Satz 1 erforderliche Erstschulung muss auf die Tätigkeit als Transplantationsbeauftragte oder Transplantationsbeauftragter vorbereiten. 2Die Inhalte der Erstschulung sollen sich an den curricularen Vorgaben der Bundesärztekammer für Transplantationsbeauftragte orientieren.

(2) Die Transplantationsbeauftragten haben nach erfolgreicher Beendigung der Erstschulung spätestens alle vier Jahre an einer Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen, die der Auffrischung und Vertiefung derjenigen Kenntnisse dienen soll, die sie durch die Erstschulung sowie durch ihre Tätigkeit als Transplantationsbeauftragte bereits erworben haben.

(3) 1Die Kosten für die Teilnahme an der Erstschulung und an den Fortbildungsveranstaltungen, einschließlich der Fahrt- und Übernachtungskosten, trägt der Krankenhausträger. 2Wer an der Erstschulung oder einer Fortbildungsveranstaltung teilnimmt, ist für die Dauer der Teilnahme von den dienstlichen Verpflichtungen unter Fortzahlung des Gehalts oder der Bezüge freizustellen.