Anlage 4 LwKWVO - Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Wahl zur Kammerversammlung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LwKWVO)
- Amtliche Abkürzung
- LwKWVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78120
(zu § 9 Abs.2)
- Wahlgruppe 2 -
für die Wahl zur Kammerversammlung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen
in der Zeit vom ............................ bis .............................
Hinweis : Zutreffendes ankreuzen | ☒ | |
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Anschrift der Gemeinde/Samtgemeinde eintragen |
Ich bitte, mich in das Wählerverzeichnis (Wahlgruppe 2) einzutragen.
I. Angaben zur Person
Name, Vorname | Geburtsdatum |
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Anschrift (Wohnung oder Hauptwohnung bei mehreren Wohnungen): Straße, Haus-Nr., PLZ, Ort | Telefon |
II. Angaben zum landwirtschaftlichen Betrieb
Art des Betriebes (§ 4 LwKG) | |||||||||||
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□ | Ackerbau, Grünlandwirtschaft | □ | Forstwirtschaft | □ | Gartenbau | □ | Binnenfischerei | □ | Imkerei | □ | sonstige Landwirtschaft |
Größe in ha | Anschrift | ||||||||||
Betriebsinhaberin/Betriebsinhaber |
III. Ich bin wahlberechtigt als
1. | □ | in dem landwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich 1) tätige/r Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer. | |
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□ | Ich gehöre nicht als leitende/r Angestellte/r, als Ehegattin/Ehegatte/Lebenspartnerin/ Lebenspartner der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers oder der/des leitenden Angestellten oder als voll mitarbeitende/r Familienangehörige/r 2) der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers der Wahlgruppe 1 an. | ||
2. | □ | Ehegattin/Ehegatte/Lebenspartnerin/Lebenspartner der/des in dem landwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich 1) tätige/n Arbeitnehmerin/Arbeitnehmers. | Name, Vorname der/des hauptberuflich tätige/n Arbeitnehmerin/Arbeitnehmers |
□ | Ich gehöre nicht als Betriebsinhaberin/Betriebsinhaber, als leitende/r Angestellte/r oder als voll mitarbeitende/r Familienangehörige/r 2) der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers der Wahlgruppe 1 an und bin nicht in einem anderen als dem landwirtschaftlichen Beruf hauptberuflich 1) tätig. |
IV. Ich erkläre, dass
□ | ich am Wahltag 3) seit mindestens sechs Monaten im Land Niedersachsen in der Landwirtschaft tätig bin. (Dieses Feld ist nur auszufüllen von wahlberechtigten Personen nach Abschnitt III Nr. 1.) |
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□ | meine Ehegattin/mein Ehegatte/meine Lebenspartnerin/mein Lebenspartner am Wahltag seit mindestens sechs Monaten im Land Niedersachsen in der Landwirtschaft tätig ist. (Dieses Feld ist nur auszufüllen von wahlberechtigten Personen nach Abschnitt III Nr. 2.) |
□ | ich nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen bin 4). |
V. Ich versichere die Richtigkeit der vorstehenden Angaben.
..................................................................................... | |
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(Datum, Unterschrift) |
VI. Bestätigung des Arbeitgebers
Hiermit bestätige ich/bestätigen wir, dass
□ Herr
□ Frau _________________________________________
in meinem/unserem in Abschnitt II genannten landwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich 1)
mit ______ Wochenstunden tätig ist.
_________________________ | , den | ___________________ | |
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(Ort) | (Datum) | ||
____________________________________________________ | |||
(Unterschrift Arbeitgeber) |
Hauptberuflich ist tätig, wer regelmäßig mindestens drei Viertel der für den Beruf gesetzlich oder tarifvertraglich geregelten Arbeitszeit oder regelmäßig mindestens 30 Wochenstunden für die Ausübung des Berufs aufwendet (§ 7 Abs. 1 Satz 3 LwKG).
Familienangehörige sind Personen, die mit der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren (§ 7 Abs. 1 Satz 2 LwKG). Eine volle Mitarbeit liegt vor, wenn eine Familienangehörige oder ein Familienangehöriger regelmäßig mindestens 30 Wochenstunden im landwirtschaftlichen Betrieb tätig ist (§ 7 Abs. 1 Satz 4 LwKG).
Als Wahltag gilt der letzte Tag der Wahlzeit (§ 1 Abs. 1 Satz 3 LwKWVO).
Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind nach § 8 LwKG Personen, die vom Wahlrecht zum Niedersächsischen Landtag ausgeschlossen sind (§ 3 des Niedersächsischen Landeswahlgesetzes).