§ 4 LwKG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LwKG)
- Amtliche Abkürzung
- LwKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78120010000000
(1) Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes ist die mit der Bodenbewirtschaftung verbundene Bodennutzung zum Zweck der Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse und zum Zweck der Tierhaltung, die Forstwirtschaft, der Gartenbau, soweit er nicht in Haus- oder Kleingärten ausgeübt wird, die Binnenfischerei und Aquakultur, die Fischerei in den Küstengewässern, die Kleine Hochseefischerei und die Imkerei. Zur Landwirtschaft gehören Maßnahmen der landwirtschaftlichen Betriebe zur Pflege, Erhaltung und Entwicklung von Kulturflächen im Gemeininteresse insbesondere zu Zwecken des Umwelt- und Naturschutzes.
(2) Landwirtschaftliche Betriebe sind Betriebe, in denen eine wirtschaftliche Tätigkeit nach Absatz 1 ausgeübt wird.
(3) Landwirtschaftliche Nebenbetriebe sind Betriebe, die in wirtschaftlicher Abhängigkeit von einem landwirtschaftlichen Betrieb durch denselben Unternehmer betrieben werden; sie stehen landwirtschaftlichen Betrieben gleich.