§ 14 Nds. SVVollzG - Länderübergreifende Verlegungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. SVVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34140
(1) 1Die oder der Sicherungsverwahrte kann mit Zustimmung des für Justiz zuständigen Ministeriums (Fachministerium) in eine Anstalt eines anderen Landes verlegt werden, wenn die in diesem Gesetz geregelten Voraussetzungen für eine Verlegung vorliegen und die zuständige Behörde des anderen Landes der Verlegung in die dortige Anstalt zustimmt. 2Dabei ist sicherzustellen, dass die nach diesem Gesetz erworbenen Ansprüche auf Arbeitsentgelt, Freistellung nach § 41, Entschädigung nach § 42 Abs. 4 und Ausbildungsbeihilfe entweder durch das Land erfüllt oder in dem anderen Land anerkannt werden. 3§ 40 Abs. 10 NJVollzG gilt entsprechend, soweit Ansprüche auf Freistellung (§ 41) infolge der Verlegung nicht erfüllt werden können.
(2) Sicherungsverwahrte aus einer Anstalt eines anderen Landes können mit Zustimmung des Fachministeriums in eine Anstalt des Landes aufgenommen werden.