§ 5 KHVSVG - Fördervoraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das "Sondervermögen zur Sicherstellung der Krankenhausversorgung in Niedersachsen"
- Redaktionelle Abkürzung
- KHVSVG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21065
Voraussetzung für eine Finanzierung aus dem Sondervermögen ist, dass
- 1.
der Antrag auf Bewilligung von Fördermitteln nach § 9 Abs. 1 KHG vor dem 1. Juli 2016 gestellt wurde,
- 2.
die Finanzierung aus dem Sondervermögen vor dem 1. April 2017 beantragt wird,
- 3.
das für die Krankenhausversorgung zuständige Ministerium als Bewilligungsbehörde der Verwendung eines Darlehens nach § 6 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes (NKHG) vom 19. Januar 2012 (Nds. GVBl. S. 2), geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2015 (Nds. GVBl. S. 148), zustimmt,
- 4.
die Investitionsmaßnahme in ein Investitionsprogramm nach § 5 NKHG aufgenommen wird und
- 5.
sich die Laufzeit der zu fördernden Darlehen und die Summe der dafür aufzubringenden Jahresbeträge im Rahmen der Laufzeit des Sondervermögens und seiner jeweiligen Höhe halten.