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  • ab 01.01.2017 (aktuelle Fassung)

§ 5 KHVSVG - Fördervoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über das "Sondervermögen zur Sicherstellung der Krankenhausversorgung in Niedersachsen"
Redaktionelle Abkürzung
KHVSVG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21065

Voraussetzung für eine Finanzierung aus dem Sondervermögen ist, dass

  1. 1.

    der Antrag auf Bewilligung von Fördermitteln nach § 9 Abs. 1 KHG vor dem 1. Juli 2016 gestellt wurde,

  2. 2.

    die Finanzierung aus dem Sondervermögen vor dem 1. April 2017 beantragt wird,

  3. 3.

    das für die Krankenhausversorgung zuständige Ministerium als Bewilligungsbehörde der Verwendung eines Darlehens nach § 6 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes (NKHG) vom 19. Januar 2012 (Nds. GVBl. S. 2), geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2015 (Nds. GVBl. S. 148), zustimmt,

  4. 4.

    die Investitionsmaßnahme in ein Investitionsprogramm nach § 5 NKHG aufgenommen wird und

  5. 5.

    sich die Laufzeit der zu fördernden Darlehen und die Summe der dafür aufzubringenden Jahresbeträge im Rahmen der Laufzeit des Sondervermögens und seiner jeweiligen Höhe halten.