§ 22 NGlüSpG - Aufsicht
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Glücksspielgesetz (NGlüSpG)
- Amtliche Abkürzung
- NGlüSpG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21013
(1) Die Glücksspielaufsicht überwacht die Erfüllung der durch dieses Gesetz und den Glücksspielstaatsvertrag begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen.
(2) 1Die Glücksspielaufsichtsbehörde trifft die sich aus den §§ 9, 9a und 19 Abs. 2 GlüStV und den Vorschriften dieses Gesetzes ergebenden geeigneten Maßnahmen zur Sicherstellung der Ziele und Maßgaben dieses Gesetzes nach pflichtgemäßem Ermessen. 2Das Land unterstützt die nach § 9a Abs. 1 und 2 Satz 1 GlüStV zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörden, das Glücksspielkollegium (§ 9a Abs. 5 Satz 1 GlüStV) und die Geschäftsstelle (§ 9a Abs. 7 Satz 1 GlüStV) bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
(3) 1Die Glücksspielaufsichtsbehörde stellt sicher, dass Glücksspiele ordnungsgemäß veranstaltet und durchgeführt, Abgaben gemäß § 13 abgeführt und die in der Erlaubnis enthaltenen Nebenbestimmungen eingehalten werden. 2Sie kann insbesondere
- 1.
die Erlaubnis widerrufen, nachträglich beschränken oder mit Auflagen versehen,
- 2.
die Kosten der Veranstaltung oder Durchführung durch eine Sachverständige oder einen Sachverständigen prüfen lassen,
- 3.
jederzeit Auskunft über den gesamten Geschäfts- und Spielbetrieb verlangen und die Geschäftsunterlagen des Veranstalters einsehen und
- 4.
an Sitzungen und Besprechungen entscheidungsbefugter Gremien des Veranstalters teilnehmen.
(4) 1Die Glücksspielaufsichtsbehörde erteilt die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 GlüStV und § 3 Abs. 3 Satz 1 erforderlichen Erlaubnisse. 2Die Veranstaltung und Vermittlung unerlaubter öffentlicher Glückspiele sowie die Werbung hierfür sind zu untersagen.