§ 22 NGlüSpG - Aufsicht
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Glücksspielgesetz (NGlüSpG)
- Amtliche Abkürzung
- NGlüSpG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21013
(1) Die Glücksspielaufsicht überwacht die Erfüllung der durch dieses Gesetz und den Glücksspielstaatsvertrag begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen.
(2) 1Die Glücksspielaufsichtsbehörde trifft die sich aus den §§ 9, 9a und 19 Abs. 2 GlüStV und den Vorschriften dieses Gesetzes ergebenden geeigneten Maßnahmen zur Sicherstellung der Ziele und Maßgaben dieses Gesetzes nach pflichtgemäßem Ermessen. 2Das Land unterstützt die nach § 9a Abs. 1 und 2 Satz 1 GlüStV zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörden, das Glücksspielkollegium (§ 9a Abs. 5 Satz 1 GlüStV) und die Geschäftsstelle (§ 9a Abs. 7 Satz 1 GlüStV) bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
(3) 1Die Glücksspielaufsichtsbehörde stellt sicher, dass Glücksspiele ordnungsgemäß veranstaltet und durchgeführt, Abgaben gemäß § 13 abgeführt und die in der Erlaubnis enthaltenen Nebenbestimmungen eingehalten werden. 2Sie kann insbesondere
- 1.
die Erlaubnis widerrufen, nachträglich beschränken oder mit Auflagen versehen,
- 2.
die Kosten der Veranstaltung oder Durchführung durch eine Sachverständige oder einen Sachverständigen prüfen lassen,
- 3.
jederzeit Auskunft über den gesamten Geschäfts- und Spielbetrieb verlangen und die Geschäftsunterlagen des Veranstalters einsehen und
- 4.
an Sitzungen und Besprechungen entscheidungsbefugter Gremien des Veranstalters teilnehmen.
(4) 1Die Glücksspielaufsichtsbehörde erteilt die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 GlüStV und § 3 Abs. 3 Satz 1 erforderlichen Erlaubnisse. 2Die Veranstaltung und Vermittlung unerlaubter öffentlicher Glückspiele sowie die Werbung hierfür sind zu untersagen.
(5) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Glücksspielaufsichtsbehörde auch Testkäufe und Testspiele durchführen, die nicht als Maßnahmen der Glücksspielaufsicht erkennbar sind.