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§ 10 NNatSchG - Genehmigung; Verfahren bei klimaschutzbezogener Kompensation

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG)
Amtliche Abkürzung
NNatSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

(1) 1Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn gewährleistet ist, dass das Abbauvorhaben mit dem Naturschutzrecht, dem öffentlichen Baurecht und sonstigem öffentlichen Recht vereinbar ist. 2Die Genehmigung schließt die Baugenehmigung ein. 3Die Genehmigung für den Abbau von Torf ist mit den für die Durchführung des § 8 Abs. 2 erforderlichen Nebenbestimmungen zu erteilen.

(2) 1Äußert sich zum Genehmigungsantrag eine Behörde, die anzuhören ist, nicht innerhalb von einem Monat nach Anforderung der Stellungnahme oder verlangt sie nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe der Hinderungsgründe eine Nachfrist bis zu einem Monat für ihre Stellungnahme, so ist davon auszugehen, dass das Vorhaben mit den von dieser Behörde wahrzunehmenden öffentlichen Belangen in Einklang steht. 2Bedarf die Genehmigung nach landesrechtlichen Vorschriften der Zustimmung, des Einvernehmens oder Benehmens einer anderen Behörde, so gelten diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 als erteilt.

(3) Der Beginn einzelner Abschnitte des Abbaus kann davon abhängig gemacht werden, dass für andere Abschnitte Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen fertig gestellt sind, die Ersatzzahlung geleistet ist oder klimaschutzbezogene Kompensationsleistungen erbracht sind.

(4) 1Die Genehmigung wird dem Antragsteller unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt. 2Sie ist dem Antragsteller und dem Eigentümer sowie einem Nießbraucher oder Erbbauberechtigten zuzustellen. 3Sie wirkt für und gegen die in Satz 2 Genannten und deren Rechtsnachfolger.

(5) 1Die Genehmigung kann befristet werden. 2Eine Genehmigung zum Abbau von Torf ist zu befristen. 3Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit dem Abbau begonnen oder wenn der Abbau länger als drei Jahre unterbrochen wird. 4Die Frist nach Satz 3 kann auf Antrag verlängert werden. 5Satz 4 gilt nicht für die Genehmigung über den Abbau von Torf.

(6) 1Für das Verfahren zur Durchführung des § 8 Abs. 2 gilt § 17 Abs. 5, 7 und Abs. 9 Satz 3 BNatSchG entsprechend. 2Die Kompensationsflächen sind ergänzend zu § 17 Abs. 6 Satz 1 BNatSchG im Kompensationsverzeichnis zu erfassen.

(7) 1In den Verfahren nach § 8 Abs. 2 Satz 7 kann die Naturschutzbehörde auf Antrag vorläufig zulassen, dass bereits vor der Entscheidung über die Genehmigung der Torfabbau fortgeführt werden darf, wenn

  1. 1.

    mit der Erteilung einer Genehmigung gerechnet werden kann,

  2. 2.

    ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Fortführung besteht und

  3. 3.

    der Antragsteller sich verpflichtet,

    1. a)

      alle bis zur Entscheidung durch die Fortführung des Torfabbaus verursachten Schäden zu ersetzen, wenn eine Genehmigung nicht erteilt wird, und

    2. b)

      innerhalb einer von der Naturschutzbehörde zu setzenden Frist, die drei Jahre nicht überschreiten darf, die für die Festlegung der klimaschutzbezogenen Kompensationsleistungen erforderlichen Unterlagen nachzureichen.

2Anträge auf vorläufige Zulassung sollen von der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten beschieden werden. 3Die vorläufige Zulassung kann jederzeit widerrufen werden. 4Sie kann mit Auflagen verbunden oder unter dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden.