§ 43 NNatSchG - Ordnungswidrigkeiten
(zu § 69 BNatSchG)
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NNatSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28100
(1) Eine Ordnungswidrigkeit nach § 69 Abs. 3 Nr. 5 BNatSchG liegt nur vor, wenn die Eintragung nach § 14 Abs. 9 Satz 1 oder eine Mitteilung nach § 24 Abs. 3 Satz 2 vorliegt.
(2) Ergänzend zu § 69 Abs. 1 bis 5 BNatSchG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG in Verbindung mit einer Verordnung nach § 16 Abs. 1 Handlungen vornimmt, die das Naturschutzgebiet oder einen seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern,
- 2.
entgegen § 28 Abs. 2 BNatSchG in Verbindung mit einer Verordnung nach § 21 Abs. 1 Handlungen vornimmt, die ein Naturdenkmal zerstören, beschädigen oder verändern,
- 3.
entgegen § 29 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG in Verbindung mit einer Satzung oder Verordnung nach § 22 Abs. 1 Handlungen vornimmt, die einen geschützten Landschaftsbestandteil zerstören, beschädigen oder verändern,
- 4.
einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen sonstigen Verordnung zuwiderhandelt, soweit sie für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 5.
einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen vollziehbaren schriftlichen Anordnung zuwiderhandelt, soweit sie auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 6.
entgegen § 2a Abs. 2 Satz 1 Grünland umbricht,
- 7.
entgegen einem Verbot oder einer Maßgabe nach § 2a Abs. 4 Satz 2 Grünland nach § 2a Abs. 2 Satz 2 bearbeitet,
- 7a.
entgegen § 2a Abs. 4 Satz 1 eine Maßnahme nach § 2a Abs. 2 Satz 3 der Naturschutzbehörde nicht mindestens zehn Arbeitstage vor ihrer geplanten Durchführung schriftlich anzeigt,
- 8.
Bodenschätze ohne die nach § 8 Abs. 1 erforderliche Genehmigung oder Torf ohne Zulassung einer Ausnahme nach § 10 Abs. 1 Satz 2 abbaut,
- 9.
entgegen § 16 Abs. 2 ein Naturschutzgebiet außerhalb der Wege betritt,
- 10.
entgegen § 21 Abs. 3 Satz 5 einen Fund oder eine Fundstelle verändert,
- 11.
entgegen § 22 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 eine Wallhecke beseitigt oder eine Handlung vornimmt, die das Wachstum der Bäume oder Sträucher beeinträchtigt, wenn die Eintragung in das Verzeichnis nach § 14 Abs. 9 Satz 1 oder eine Mitteilung nach § 22 Abs. 3 Satz 9 vorliegt,
- 12.
entgegen § 25a Pflanzenschutzmittel anwendet,
- 13.
entgegen § 25a Abs. 2 Satz 4 eine Aufzeichnung nicht erstellt oder vorlegt
- 14.
entgegen § 30 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG ein in § 24 Abs. 2 dieses Gesetzes genanntes Biotop zerstört oder sonst erheblich beeinträchtigt, wenn die Eintragung in das Verzeichnis nach § 14 Abs. 9 Satz 1 oder eine Mitteilung nach § 24 Abs. 3 Satz 2 vorliegt.
(3) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 2 können mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro, in den Fällen der Nummern 1, 2, 8 und 14 bis zu 50.000 Euro, geahndet werden.