Verwaltungsgericht Lüneburg
Beschl. v. 21.02.2011, Az.: 2 B 85/10

Absolute Obergrenze der in Nr. 7.4 Abs. 2 Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) genannten 500-m-Abstandsgrenze von dem Betriebsgrundstück für die Bewertung des Zuverkehrs und Abgangsverkehrs einer Anlage; Eingreifen der Vorschrift über die 500-m-Abstandsgrenze bei der Überschreitung dieser Grenze durch eine faktisch ausschließlich als Betriebszufahrt genutzte öffentliche Verkehrsfläche; Erfassung der Einwirkung des Lärms des Anfahrtsverkehrs und Abfahrtsverkehrs auf bestimmte Baugebiete i.R.d. Formulierung "in Gebieten nach Nummer 6.1. Buchstaben c bis f" in Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm bei Lage der Straße selbst außerhalb dieser Gebiete; Wegfall des Schutzes von Verkehrslärm bei Vorhandensein der öffentlichen Verkehrsfläche knapp außerhalb des Baugebiets im Gebiet des Außenbereiches

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
21.02.2011
Aktenzeichen
2 B 85/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 11972
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGLUENE:2011:0221.2B85.10.0A

Fundstelle

  • NuR 2011, 381-385

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die in Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm genannte 500-m-Abstandsgrenze von dem Betriebsgrunstück stellt für die Bewertung des Zu- und Abgangsverkehrs einer Anlage keine absolute Obergrenze dar. Zumindest bei einer faktisch ausschließlich als Betriebszufahrt genutzten öffentlichen Verkehrsfläche greift die Vorschrift auch dann ein, wenn die 500-m-Grenze überschritten ist.

  2. 2.

    Die Formulierung " in Gebieten nach Nummer 6.1 Buchstaben c bis f" in Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm bezieht sich darauf, dass der Lärm des An- und Abfahrtverkehrs auf derartige Baugebiete einwirkt. Nicht erforderlich ist, dass die Straße selbst, von der der Lärm des Zu- und Abgangsverkehrs ausgeht, in einem derartigen Baugebiet liegt. Der Schutz vor Verkehrslärm entfällt daher nicht vollständig, wenn die öffentliche Verkehrsfläche knapp im Außenbereich liegt.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller ist Eigentümer eines Hausgrundstücks im Ortsteil C. der Gemeinde D.. Auf dem Grundstück befinden sich das eigene Wohnhaus des Antragstellers sowie ein vermietetes Doppelhaus mit zwei Wohneinheiten. Das Hausgrundstück ist an der Kreisstraße 61 gelegen und stellt eine Grenzbebauung zum Außenbereich dar. Wenige Meter vom Grundstück entfernt, aber bereits im Außenbereich gelegen, zweigt die öffentlich gewidmete Straße "E." von der K 61 ab. Sie ist zurzeit der einzige Erschließungsweg für eine Betriebsstätte der Beigeladenen zum Sandabbau. Für diese Betriebsstätte erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen mit Bescheid vom 6. September 2010 eine Bodenabbaugenehmigung. Nachdem der Antragsteller gegen diesen Bescheid fristgerecht Widerspruch eingelegt hatte, ordnete der Antragsgegner auf Antrag der Beigeladenen unter dem 19. Oktober 2010 die sofortige Vollziehung an.

2

Gegen diese Anordnung wendet sich der Antragsteller mit dem vorliegenden Eilantrag im Wesentlichen mit der Begründung, dass sein Hausgrundstück bei Ausnutzung der Genehmigung erheblichem Verkehrslärm durch An- und Abfahrten von Schwerlasttransportern ausgesetzt sein werde. Insbesondere an dem in unmittelbarer Nähe zu seinem Grundstück gelegenen Abzweig der Straße "E." von der K 61 sei aufgrund des Abbremsens und Wiederanfahrens von Schwerlasttransportern mit erheblichem Lärm zu rechnen. Ferner könne er sich unabhängig von einer eigenen Rechtsverletzung nach § 4 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) gegen das Vorhaben wenden, da der Antragsgegner anstelle einer nach dem Niedersächsischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (NUVPG) erforderlichen allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls lediglich eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt habe.

3

Der Antragsgegner und die Beigeladene sind dem Antrag entgegengetreten.

4

II.

1.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist zulässig.

5

Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass der Antragsteller vor Anrufung des Gerichts keinen Aussetzungsantrag beim Antragsgegner nach § 80 a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO gestellt hat. Zwar entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bausenats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, dass bei Drittanfechtungen von Baugenehmigungen ein Eilantrag beim Verwaltungsgericht zulässigerweise erst gestellt werden kann, wenn der Nachbar zunächst einen Aussetzungsantrag bei der Behörde erfolglos gestellt hat. Diese Regel findet hier jedoch keine Anwendung. Dahinstehen lassen kann die Kammer insoweit, ob die zum Baugenehmigungsrecht entwickelte Rechtsprechung auf die Bodenabbaugenehmigung nach §§ 8 ff des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) zu übertragen ist. Sinn und Zweck des zwingend vorgeschalteten behördlichen Aussetzungsverfahrens ist es nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, grundsätzlich der verwaltungsinternen Kontrolle zeitweise Vorrang vor der gerichtlichen einzuräumen, um dadurch zum einen die Verwaltungsgerichte zu entlasten, zum anderen der Bauaufsichtsbehörde und dem Bauherrn Gelegenheit zu geben, ggf. "nachzulegen", soweit der Nachbar in seinem Aussetzungsantrag rechtlich triftige Gründe gegen das Vorhaben vorbringt (Nds. OVG, Beschl. v. 15.4.2010 - 1 ME 22/10 -, NVwZ-RR 2010, 552 = BauR 2010, 1912). Ob dieser Gesichtspunkt auch dann zum Tragen kommt, wenn - wie hier - § 212 a BauGB nicht anwendbar ist und die Behörde bereits im Rahmen der Befassung mit einem in Reaktion auf einen Nachbarwiderspruch gestellten Antrag des Genehmigungsinhabers auf Anordnung der sofortigen Vollziehung Gelegenheit zu einer ergänzenden verwaltungsinternen Kontrolle hatte, kann die Kammer offen lassen. Selbst wenn man dies bejaht, war die Durchführung eines behördlichen Aussetzungsverfahrens im vorliegenden Fall nicht erforderlich. Ein derartiges Aussetzungsverfahren ist jedenfalls dann entbehrlich, wenn eine Vollstreckung droht (§ 80 a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO). Diesen Fall sieht das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht u.a. dann als gegeben an, wenn der Nachbar ernsthaft damit rechnen muss, dass das gerichtliche Eilverfahren bei einer vorherigen Einleitung eines behördlichen Aussetzungsverfahrens jedenfalls in erster Instanz aller Voraussicht nach erst zu einem Zeitpunkt abgeschlossen sein wird, zu dem er von dem Vorhaben ausgehende Immissionen bereits hinnehmen muss (Nds. OVG, a.a.O.). So verhält es sich hier, da der Antragsteller unwidersprochen vorgetragen hat, dass täglich damit zu rechnen sei, dass die Beigeladene mit dem Abbau und dem damit verbundenen Transportverkehr beginne. Weder der Antragsgegner noch die Beigeladene sind dem dahingehend entgegengetreten, dass ein unmittelbarer Beginn des Abbaus zurzeit aus baulichen oder technischen Gründen noch nicht möglich sei. Da die Beigeladene selbst die Anordnung der sofortigen Vollziehung beantragt hat, durfte der Antragsteller auch damit rechnen, dass sie zügig mit dem Abbau beginnen wolle.

6

2.

Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg.

7

Die Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs setzt eine Abwägung des Interesses des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts bis zur endgültigen Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, gegen das zumeist öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung voraus. Diese Abwägung fällt in der Regel zu Lasten des Antragstellers aus, wenn bereits im Aussetzungsverfahren zu erkennen ist, dass sein Rechtsbehelf offensichtlich keinen Erfolg bietet. Dagegen überwiegt das Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in aller Regel, wenn sich der Rechtsbehelf als offensichtlich begründet erweist. Bleibt der Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache bei der im Aussetzungsverfahren nur möglichen summarischen Prüfung offen, kommt es auf eine bloße Abwägung der widerstreitenden Interessen an (Nds. OVG, Beschl. v. 5.6.2003 - 8 ME 87/03 -, NordÖR 2003, 369 m.w.N.).

8

Im vorliegenden Fall ist es der Kammer nicht möglich zu entscheiden, ob der Widerspruch des Antragstellers gegen die erteilte Bodenabbaugenehmigung offensichtlich begründet oder offensichtlich unbegründet ist (a.). Insbesondere vermag die Kammer nicht abschließend zu entscheiden, ob von dem genehmigten Vorhaben unzumutbare Lärmimmissionen auf das Grundstück des Antragstellers einwirken. Die Kammer gelangt jedoch zu dem Ergebnis, dass der Antragsgegner im Hinblick auf den Lärm des An- und Abfahrtsverkehrs die Regelung in Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm rechtsfehlerhaft angewandt und infolgedessen eine gebotene nähere Prüfung, in welchem Umfang Lärmeinwirkungen auf das Grundstück des Antragstellers einwirken, unterlassen hat. Deshalb erachtet es die Kammer im Rahmen einer Interessenabwägung als sachgerecht, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen (b.).

9

a.

Die Kammer vermag im Rahmen der summarischen Prüfung im Eilverfahren nicht abschließend zu beurteilen, ob die erteilte Bodenabbaugenehmigung Rechte des Antragsstellers verletzt.

10

Bei der Drittfanfechtung von Baugenehmigungen ist das Verwaltungsgericht auf die Überprüfung nachbarschützender Vorschriften beschränkt. Eine baurechtliche Nachbarklage hat nur Erfolg, soweit der Bescheid eine Vorschrift verletzt, die dem Nachbarn ein subjektives öffentliches Recht verleiht (vgl. dazu: Löhr in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 31 Rdnr. 56 m.w.N.). Dieser Rechtsgrundsatz ist auf die Erteilung einer Bodenabbaugenehmigung, welche nach § 10 Abs. 1 Satz 2 NAGBNatSchG die Wirkung einer Baugenehmigung hat, unbeschränkt zu übertragen.

11

Zum Prüfungsprogramm für die Erteilung einer Bodenabbaugenehmigung gehört nach § 10 Abs. 1 Satz 1 NAGBNatSchG auch das öffentliche Baurecht. Nach § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vor, wenn ein Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann. Hierbei handelt es sich um eine gesetzliche Ausprägung des Rücksichtnahmegebotes, die für unzumutbar betroffene Nachbarn wehrfähig ist (BVerwG, Urt. v. 25.2.1977, a.a.O.). Die Zumutbarkeitsschwelle für schädliche Umwelteinwirkungen ist dabei nicht niedriger anzusetzen als im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, der ebenfalls eine spezielle gesetzliche Ausprägung des Rücksichtnahmegebotes ist. Es gibt kein baurechtliches Rücksichtnahmegebot, das dem Verursacher von Umwelteinwirkungen mehr an Rücksichtnahme abverlangt, als es das Bundesimmissionsschutzgesetz gebietet (BVerwG, Urt. v. 30.9.1983 - 4 C 74.78 -, BVerwGE 68, 58). Nach der Grundpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG muss die nach dem zurzeit der Entscheidung gegebenen technisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstand begründete Möglichkeit ausgeschlossen sein, dass die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen wird.

12

Die Frage, ob von dem genehmigten Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen in der Form von Lärmimmissionen auf das Grundstück des Antragstellers einwirken, ist am Maßstab der technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - vom 26. August 1998 zu überprüfen. Der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und sie das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen regelt (BVerwG, Urt. v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 -, BVerwGE 129, 209).

13

Die Berücksichtigung von Straßenverkehrsgeräuschen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der genehmigten Anlage stehen, ist in den Absätzen 1 bis 3 von Nr. 7.4 TA Lärm geregelt, die folgenden Wortlaut haben:

  1. (1)

    Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt, die in Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage entstehen, sind der zu beurteilenden Anlage zuzurechnen und zusammen mit den übrigen zu berücksichtigenden Anlagengeräuschen bei der Ermittlung der Zusatzbelastung zu erfassen und zu beurteilen. Sonstige Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück sind bei der Ermittlung der Vorbelastung zu erfassen und zu beurteilen. Für Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen gelten die Absätze 2 bis 4.

  2. (2)

    Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 Metern von dem Betriebsgrundstück in Gebieten nach Nummer 6.1 Buchstaben c bis f sollen durch Maßnahmen organisatorischer Art sowie wie möglich vermindert werden, soweit

    • sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen,

    • keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und

    • die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erstmals oder weitergehend überschritten werden.

  3. (3)

    Der Beurteilungspegel für den Straßenverkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen ist zu berechnen nach den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 1990 - RLS-90, bekanntgemacht im Verkehrsblatt, Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland (VkBl.) Nr. 7 vom 14. April 1990 unter lfd. Nr. 79. Die Richtlinien sind zu beziehen von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Alfred-Schütte-Allee 10, 50679 Köln.

14

Im vorliegenden Fall ist der Transportverkehr der Beigeladenen auf der Straße "E." bis zu dessen Einmündung in die K 61, anders als der Antragsteller meint, nicht nach Absatz 1, sondern nach den Absätzen 2 und 3 der Vorschrift zu beurteilen. Die Regelung differenziert ausdrücklich zwischen Verkehrsgeräuschen auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt (Abs. 1 Satz 1) sowie Geräuschen des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen (Abs. 2 - Hervorhebung durch die Kammer). Da die Straße "E." eine öffentlich gewidmete Verkehrsstraße ist, kann der Fahrzeugverkehr auf dieser Straße nicht als Einfahrt auf das bzw. Abfahrt von dem Betriebsgrundstück gewertet werden. Bei einem Kraftfahrzeug beginnt die Einfahrt auf das Betriebsgrundstück erst, sobald seine erste Achse die Fahrbahn der öffentlichen Straße verlässt; die Ausfahrt endet, wenn es sich mit allen Achsen auf der öffentlichen Straße befindet (Hansmann in Landmann-Rohmer, UmweltR, Bd. IV, Nr. 7 TA Lärm [Dezember 2006] Rdnr. 41). Entgegen der Auffassung des Antragstellers widerspricht die Subsumtion des Transportverkehrs auf der Straße "E." unter Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm auch nicht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der der unter Inanspruchnahme einer öffentlichen Straße abgewickelte Zu- und Abgangsverkehr der Anlage zuzurechnen ist, durch deren Nutzung er ausgelöst wird, sofern er sich innerhalb eines räumlich überschaubaren Bereiches bewegt und vom übrigen Straßenverkehr unterscheidbar ist (BVerwG, Urt. v. 27.8.1998 - 4 C 5.98 -, NVwZ 1999, 523 = BauR 1999, 152). Vielmehr stellt die Regelung in Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm eine zulässige Konkretisierung dieser Rechtsprechung dar (Hansmann, a.a.O., Rdnr. 50).

15

Nach Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm wäre der Antragsgegner im Rahmen der erteilten Genehmigung gehalten gewesen, der Beigeladenen organisatorische Auflagen zur Lärmverminderung aufzugeben, soweit die Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen und die Immissionsgrenzwerte derVerkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erstmals oder weitergehend überschritten werden. Ob diese Werte auf dem Grundstück des Antragstellers überschritten oder eingehalten werden, hat der Antragsgegner im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nicht aufgeklärt. Dabei ist er von einem falschen Verständnis der Regelung ausgegangen. Zur Begründung seiner Auffassung, dass eine nähere Untersuchung des auf das Grundstück des Antragstellers einwirkenden Verkehrslärms nicht erforderlich sei, stützt sich der Antragsgegner auf eine von ihm vorgelegte sachkundige Einschätzung des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Lüneburg vom 25. November 2010 (Bl. 68 bis 70 der Gerichtsakte). In dieser Stellungnahme führt das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt aus, dass eine nähere Untersuchung des Verkehrslärms nicht erforderlich sei, weil die Abstandsgrenze in Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm von 500 m zwischen dem Betriebsgrundstück und dem nächstgelegenen Baugebiet überschritten sei. Ferner sei nach Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm eine Berücksichtigung des Verkehrslärms nur auf öffentlichen Verkehrsflächen in Gebieten nach Nr. 6.1 c bis f TA Lärm erforderlich, was ebenfalls nicht der Fall sei, da der Einmündungsbereich der Straße "E." in die K 61 im Außenbereich und somit nicht in einem Gebiet nach Nr. 6.1 c bis f TA Lärm liege. Dieses Verständnis von Nr. 7.4 Abs. 2 der TA Lärm greift nach Auffassung der Kammer zu kurz.

16

Hinsichtlich der in Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm geregelten Abstandsgrenze von 500 m kann die Kammer offen lassen, ob diese im vorliegenden Fall überschritten ist, wie das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt meint. Die hiergegen erhobenen Einwendungen des Antragstellers, nach denen zum Betriebsgrundstück im Sinne Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm nicht nur die genehmigte Abbaustätte, sondern auch weitere Flächen im Eigentum der Beigeladenen zu zählen seien, die deutlich näher am Hausgrundstück des Antragstellers liegen, bedarf keiner vertieften Erörterung. Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass die 500-m-Grenze im vorliegenden Fall überschritten ist, führt dies nach Auffassung der Kammer nicht dazu, dass der Verkehrslärm zwischen der Abbaustätte und der Einmündung der Straße "E." in die K 61 generell keine unzumutbaren Lärmeinwirkungen auf die in der näheren Umgebung liegende Wohnbebauung verursachen kann. Die Kammer folgt insoweit der Auffassung, dass die Abstandsgrenze von 500 m in Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm entgegen des Wortlautes keine absolute Obergrenze darstellt, sondern nur im Regelfall gilt (SächsOVG, Urt. v. 8.6.2004 - 4 D 24/00 -, UPR 2005, 78; Hansmann, a.a.O., Rdnr. 51; a.A.: BayVGH, Beschl. v. 5.4.2005 - 25 ZB 00.1208 -, in [...]). Die Abstandsregelung in der TA Lärm basiert auf der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der die tatsächliche Entfernung des Zu- und Abgangsverkehrs von der Anlage ein Indiz für oder gegen die Zurechnung des Verkehrslärms darstellt. Die Formulierung einer starren Obergrenze hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung jedoch stets vermieden. In diesem Sinne mag die in der TA Lärm formulierte 500-m-Grenze ihren guten Sinn als Entscheidungshilfe haben, wenn sich auf anderem Wege schwer ermitteln lässt, an welchem genauen Ort eine Vermischung des Abfahrtverkehrs mit dem übrigen Verkehr stattfindet, weil sie nicht an einem klar markierbaren Verkehrspunkt, sondern im Wege einer schleichenden graduellen Durchmischung erfolgt. In Fällen, in denen - wie hier die Straße "E." - öffentliche Verkehrsflächen in einem bestimmten klar abtrennbaren Abschnitt faktisch ausschließlich der Abwicklung des Zu- und Abgangsverkehrs einer Anlage dienen, hat die 500-m-Grenze im Wege einer teleologischen Reduktion für die Bewertung des Verkehrslärms hingegen keine ausschlaggebende Bedeutung. Anderenfalls hinge der Schutz vor Lärmeinwirkungen auf einer ausschließlich als Betriebszufahrt genutzten Straße von der Zufälligkeit ab, ob es sich um eine gewidmete öffentliche Verkehrsfläche handelt (dann kein Lärmschutz außerhalb des 500-m-Bereichs) oder um eine Privatstraße, die dem Anwendungsbereich von Nr. 7.4 Abs. 1 TA Lärm unterfällt. Diese Anwendung der TA Lärm wäre auch mit der gesetzlichen Grundpflicht des Anlagenbetreibers zur Verhinderung von vermeidbaren schädlichen Umwelteinwirkungen nicht zu vereinbaren. Im Ergebnis gäbe es keinerlei Schutz von Anwohnern gegen Verkehrslärm auf einer öffentlichen Straße, die faktisch nur als Betriebszufahrt genutzt wird, sobald die 500-m-Grenze überschritten wäre. Selbst Schwerlastverkehr zur Nachtzeit in dichter Kolonne in unmittelbarer Nachbarschaft zu Wohnbebauung wäre dann auf derartigen Streckenabschnitten ohne Einschränkung zulässig.

17

Ferner legt die Kammer Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm dahingehend aus, dass nicht der An- und Abfahrtverkehr selbst durch Gebiete nach Nr. 6.1 c bis f TA Lärm führen muss. Vielmehr reicht es aus, dass die durch den Verkehrslärm verursachten Geräusche auf Gebiete nach Nr. 6.1 c bis f TA Lärm einwirken und dort die in Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm genannten Werte überschreiten. Maßgeblich ist also, ob das Grundstück des Nachbarn, der die erteilte Genehmigung anfechtet, einem Gebiet nach Nr. 6.1 c bis f TA Lärm zuzuordnen ist (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13.9.2010 - 7 A 1186/08 -, in [...]). Der Antragsgegner durfte daher nicht allein deshalb auf eine nähere Ermittlung des auf das Grundstück des Antragstellers einwirkenden Verkehrslärms verzichten, weil der Einmündungsbereich der Straße "E." wenige Meter vom bebauten Ortszusammenhang entfernt im Außenbereich in die K 61 einmündet. Das abweichende Normverständnis des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes, auf das sich der Antragsgegner stützt, würde erneut zu dem untragbaren Ergebnis führen, dass Nachbarn rechtlich überhaupt keine Handhabe gegen Verkehrslärm auf einer faktisch ausschließlich als Betriebszufahrt genutzten öffentlichen Verkehrsfläche haben würden, nur weil diese knapp im Außenbereich gelegen an der Wohnbebauung vorbeiführt. Soweit in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass Wohnbebauung an der Grenze zum Außenbereich einen verminderten Schutzanspruch gegenüber emittierenden Anlagen genießt (BVerwG, Urt. v. 19.1.1989 - 7 C 77.87 -, BVerwGE 81, 197), kann die Kammer offen lassen, ob dem ggf. dadurch Rechnung zu tragen ist, dass bei der Anwendung der ohnehin hohen Immissionsgrenzwerte nach § 2 der 16. BImSchV, auf die Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm verweist, ggf. Aufschläge vorzunehmen und Zwischenwerte zu bilden sind. Jedenfalls aber kann der Schutz der Anwohner vor schädlichen Geräuscheinwirkungen nicht allein deshalb gänzlich entfallen, weil eine ausschließlich als Betriebszufahrt genutzte öffentliche Straße knapp im Außenbereich liegt.

18

Bei Anwendung dieses Maßstabes hätte es der Antragsgegner nicht unterlassen dürfen, prognostisch näher zu prüfen, ob der bei Ausnutzung der erteilten Genehmigung zu erwartende An- und Abfahrtsverkehr auf der Straße "E." bis zu deren Einmündung in die K 61 zu Lärmeinwirkungen auf das Grundstück des Antragstellers führt, welche die in Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm geregelten Werte überschreiten. Nach dem vom Antragsgegner selbst vorgelegten Luftbild (Bl. 67 der Gerichtsakte) hat die Kammer im Rahmen der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass die Straße "E." ausschließlich als Zufahrt zum Betrieb der Beigeladenen genutzt wird und eine Vermischung der Transportfahrzeuge mit dem übrigen Verkehr erst nach deren Einbiegen auf die K 61 stattfindet. Der Kammer ist auch das Vorbringen des Antragstellers nachvollziehbar, dass es gerade an der Einmündung der Straße "Am Kalksandsteinwerk" in die K 61, die in unmittelbarer Nähe zu seinem Grundstück liegt, voraussichtlich zu erheblichen Fahrzeuggeräuschen kommen wird, weil die Transportfahrzeuge an dieser Stelle sowohl bei der An- als auch bei der Abfahrt zunächst vor dem Abbiegen bremsen und dann wieder anfahren müssen. Das Hausgrundstück des Antragstellers, auf das der Verkehrslärm einwirkt, liegt auch unzweifelhaft in einem der in Nr. 6.1 c bis f TA Lärm aufgeführten Baugebiete, wobei die Beteiligten allerdings darüber streiten, ob es sich um ein Dorfgebiet (Buchst. c) oder ein reines Wohngebiet (Buchst. e) handelt. Da zurzeit keine alternative Zufahrt zu der Betriebsstätte existiert, über die der Transportverkehr abgewickelt werden kann, hätte dies für den Antragsgegner Anlass sein müssen, prognostisch zu ermitteln, in welchem Umfang bei Erteilung der Genehmigung Lärm des auf der Straße "E." bis zur Einmündung in die K 61 abgewickelten Transportverkehrs auf das nahegelegene Hausgrundstücks des Antragstellers einwirken wird.

19

Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass die genehmigte Abbaustätte der Beigeladenen nach dem übereinstimmenden Vortrag von Antragsgegner und Beigeladener in einem Gebiet liegt, das im Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen 2008 und im einschlägigen Regionalen Raumordnungsprogramm als Vorranggebiet für Rohstoffgewinnung ausgewiesen ist. Nach § 35 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz BauGB stehen öffentliche Belange raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nur dann nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Ob das Vorhaben der Beigeladenen, das nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert sein dürfte, raumbedeutsam ist, kann dahinstehen. Jedenfalls haben weder der Antragsgegner, der selbst der zuständige Träger der regionalen Raumplanung ist, noch die Beigeladene vorgetragen, dass bei den getroffenen raumordnerischen Planungsentscheidungen der öffentliche Belang der Hervorrufung schädlicher Umwelteinwirkungen bereits umfassend und abwägungsfehlerfrei berücksichtigt worden ist.

20

b.

Ist somit offen, ob der Antragsteller mit seinem Widerspruch in der Hauptsache obsiegen wird, weil die Kammer aufgrund der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung im Genehmigungsverfahren nicht zu beurteilen vermag, ob von dem An- und Abfahrtsverkehr Lärmeinwirkungen auf das Grundstück des Antragstellers ausgehen, die die in Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm geregelten Grenzen überschreiten und den Antragsgegner daher hätten veranlassen müssen, der Beigeladenen organisatorische Auflagen zur Verminderung des Verkehrslärms aufzugeben, so hat die Kammer über den Rechtsstreit im Wege einer Abwägungsentscheidung zu befinden.

21

In dieser Abwägungsentscheidung gibt die Kammer dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers Vorzug vor dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Ausnutzungsinteresse der Beigeladenen. Ausschlaggebend ist hierfür, dass bei einer vorläufigen Ausnutzung der Bodenabbaugenehmigung jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Antragsteller Verkehrslärm ausgesetzt ist, der das Maß des Zumutbaren übersteigt. Dieses Interesse hat Vorrang vor dem Interesse der Beigeladenen, zumal zumindest nicht gesichert ist, dass die erteilte Bodenabbaugenehmigung in der erteilten Form rechtmäßig ergangen ist und daher im Hauptsacheverfahren Bestand haben kann. Der von der Beigeladenen zur Begründung ihres Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung allein vorgebrachte Umstand, dass sich das Genehmigungsverfahren bereits über mehrere Jahre hinweg hingezogen habe, vermag das Ergebnis der Abwägungsentscheidung nicht zu verändern. Dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs über die damit einhergehenden vorläufigen wirtschaftlichen Einbußen hinaus eine besondere Härte für die Beigeladene, gar eine Bedrohung ihrer wirtschaftlichen Existenz darstellt, lässt sich der knappen Begründung des Antrages nicht entnehmen. Im Übrigen halten sich die nachteiligen Wirkungen der Entscheidung der Kammer im einstweiligen Rechtsschutz für die Beigeladene und den Antragsgegner auch dadurch in Grenzen, dass ihnen die Möglichkeit offen steht, nach§ 80 Abs. 7 VwGO einen Abänderungsantrag zu stellen, soweit eine ergänzende Sachverhaltsermittlung ergeben wird, dass unzumutbare Lärmeinwirkungen auf das Grundstück des Antragstellers nicht zu besorgen sind.

22

Die Kammer meint auch nicht, dass eine Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs etwa deshalb sachgerecht ist, weil sich eine vorläufige Hinnahme der Lärmbelastung bei einem späteren Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren noch durch die nachträgliche Erteilung von Auflagen gut "in den Griff kriegen" lassen kann (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: Nds. OVG, Beschl. v. 25.1.2007 - 1 ME 177/06 -, BauR 2007, 1394). Dagegen spricht, dass es - anders als in dem Fall, über den das Nds. Oberverwaltungsgericht zu entscheiden hatte - aufgrund der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung im Genehmigungsverfahren keinerlei Anhaltspunkte gibt, in welchem Umfang der Antragsteller dann zunächst vorläufig Verkehrslärm hinnehmen müsste. Insbesondere hält die Kammer für den vorläufigen Schutz des Antragstellers vor unzumutbarem Lärm die in den Ziffern 7.2 und 7.3 der erteilten Bodenabbaugenehmigung enthaltenen Auflagen nicht für ausreichend. Die in Ziffer 7.2 festgelegten Immissionswerte für ein Dorfgebiet/Mischgebiet bilden offenkundig die Lärmrichtwerte nach Nr. 6.1 Buchst. c TA Lärm ab und beziehen sich somit ersichtlich nur auf den nach Nr. 7.4 Abs. 1 der TA Lärm zu beurteilenden Verkehrslärm bei der Einfahrt auf das bzw. Ausfahrt von dem Betriebsgelände, nicht aber auf den nach Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm zu beurteilenden Verkehrslärm auf öffentlichen Verkehrsflächen, für den die Richtwerte in Nr. 6.1 TA Lärm nicht maßgeblich sind. Entsprechendes gilt auch für Ziffer 7.3 der erteilten Genehmigung, nach der die Beigeladene die in Ziffer 7.2 festgesetzten Immissionswerte auf besonderes Verlangen des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes Lüneburg durch Messung einer anerkannten zugelassenen Messstelle nachweisen lassen muss. Da diese Nebenbestimmung ferner keinen Termin festsetzt, zu dem eine Lärmmessung vorgelegt werden muss, liefert sie zudem auch deshalb keine sichere Gewähr dagegen, dass der Antragsteller ggf. zunächst "bis auf Weiteres" unzumutbarem Lärm ausgesetzt ist.

23

c.

Bei dieser Sach- und Rechtslage kann die Kammer dahinstehen lassen, ob der Eilantrag auch unabhängig von einer Betroffenheit des Antragstellers in eigenen Rechten auf der Grundlage von § 4 UmwRG wegen einer möglicherweise zu Unrecht unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung hätte Erfolg haben können (tendenziell ablehnend zu dieser Rechtsfrage: Nds. OVG, Beschl. v. 21.10.2007 - 7 ME 170/07 -, NuR 2009, 58 [OVG Niedersachsen 21.10.2008 - 7 ME 170/07]). Die Kammer weist aber darauf hin, dass der Antragsteller seine Behauptung, die Bodenabbaustätte sei mehr als 10 ha groß, so dass gemäß Anlage 1 Nr. 1 NUVPG anstelle einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls hätte stattfinden müssen, letztlich nur mit der Begründung untermauert hat, dass der Grenzwert von 10 ha nach den Berechnungen des Antragsgegners lediglich knapp unterschritten sei und deshalb ein Rechenfehler nicht ausgeschlossen werden könne; eine nachvollziehbare Berechnung, nach der der Wert von 10 ha überschritten ist, ist der Antragsteller indes schuldig geblieben.

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d.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Bei der Streitwertfestsetzung hat sich die Kammer am Streitwertkatalog 2002 des Bausenats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts orientiert, der unter Ziffer 8 a für Nachbarklagen bei Beeinträchtigungen eines Einfamilienhauses eine Streitwertspanne von 4.000,00 Euro bis 30.000,00 Euro vorsieht. Hinsichtlich der Beeinträchtigung des eigenen Wohnhauses des Antragstellers legt die Kammer in Anwendung dieses Rahmens einen Streitwert von 15.000 Euro, hinsichtlich der Beeinträchtigung des vermieteten Doppelhauses einen Streitwert von 20.000 Euro (10.000 Euro je Wohneinheit) zugrunde. Der so errechnete Streitwert von 35.000 Euro ist zu halbieren, da es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt.