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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

§ 7 ZP-Statistik - Monatserhebung

Bibliographie

Titel
Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Zivilsachen (ZP-Statistik)
Amtliche Abkürzung
ZP-Statistik
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
29401

(1) 1Für die Monatserhebung ist eine Bilanzierung der nach den Anlagen 1, 4, 7 und 10 erfassten Verfahren entsprechend den Anlagen 13, 15 und 17 nach Erhebungseinheiten vorzunehmen. 2Hierzu sind der Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats, soweit erforderlich mit Korrekturen, die Eingänge, die erledigten Verfahren und der Bestand am Ende des Erhebungsmonats zu erfassen. 3Zusätzlich ist diese Gesamtbilanz in Unterbilanzen nach Sachgebieten aufzuteilen.

(2) 1Der Bestand zu Beginn und zum Ende des jeweiligen Erhebungsmonats sowie die Eingänge und Erledigungen sind aus dem Fachverfahren zu ermitteln. 2Dabei hat der Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats dem Endbestand des Vormonats zu entsprechen, wenn nicht eine Bestandsberichtigung durchzuführen ist. 3Zusätzlich muss der ermittelte Endbestand des laufenden Monats mit dem aus dem Bestand zu Beginn des Erhebungsmonats zuzüglich der Eingänge abzüglich der Erledigungen errechneten Endbestand übereinstimmen.

(3) 1Außerdem sind die in Abschnitt E der Anlagen 13, 15 und 17 genannten Geschäfte nach Maßgabe der Anlagen 14, 16 und 18 zusammenzustellen. 2Den einzelnen Monatserhebungen sind die in dem entsprechenden Zeitraum abgeschlossenen Verfahrensdatensätze beizufügen.

(4) Monatserhebungen sind auch für solche Erhebungseinheiten zusammenzustellen, die neben den sonstigen Verfahren für die Monatserhebung keine Verfahren für die Verfahrenserhebung bearbeiten.

(5) Die Gerichtsverwaltung stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die für die Monatserhebungen, bei den Amtsgerichten auch für die Besondere Monatserhebung nach Anlage 19, notwendigen Angaben zur Verfügung stehen.