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  • ab 01.02.2017 (aktuelle Fassung)

§ 6 NRKVO - Kostenerstattung für Heimfahrten

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Reisekostenverordnung (NRKVO)
Amtliche Abkürzung
NRKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

Bei Dienstreisen, die ohne Hin- und Rückreisetage länger als 14 Tage dauern, zu einem Geschäftsort, der weder Dienstort noch Wohnort ist, werden die Kosten für eine Heimfahrt für jeweils 14 Tage des Aufenthalts am Geschäftsort je nach benutztem Beförderungsmittel entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder § 5 Abs. 2 erstattet.