Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.09.1995 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 16 OrgStA - Art der Zeichnung

Bibliographie

Titel
Anordnung über Organisation und Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaft (OrgStA)
Redaktionelle Abkürzung
OrgStA,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30800000000007

(1) Die Beamtinnen und Beamten der Staatsanwaltschaft führen im Schriftverkehr die Bezeichnung ihrer Behörde. Sie zeichnen - ohne den Hinweis auf ein Auftragsverhältnis - mit ihrem Namen und ihrer Dienstbezeichnung (Amtsbezeichnung).

(2) In Justizverwaltungssachen sowie in Gnadensachen und bei Bescheiden der vorgesetzten Beamtin oder des vorgesetzten Beamten gemäß § 172 StPO gilt für die Behördenbezeichnung und die Zeichnung die AV betreffend die Bezeichnung von Behörden und Behördenleitern in der niedersächsischen Justizverwaltung (VORIS 31610 00 00 00 004).