Abschnitt 16 OrgStA - Art der Zeichnung
Bibliographie
- Titel
- Anordnung über Organisation und Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaft (OrgStA)
- Redaktionelle Abkürzung
- OrgStA,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 30800000000007
(1) Die Beamtinnen und Beamten der Staatsanwaltschaft führen im Schriftverkehr die Bezeichnung ihrer Behörde. Sie zeichnen - ohne den Hinweis auf ein Auftragsverhältnis - mit ihrem Namen und ihrer Dienstbezeichnung (Amtsbezeichnung).
(2) In Justizverwaltungssachen sowie in Gnadensachen und bei Bescheiden der vorgesetzten Beamtin oder des vorgesetzten Beamten gemäß § 172 StPO gilt für die Behördenbezeichnung und die Zeichnung die AV betreffend die Bezeichnung von Behörden und Behördenleitern in der niedersächsischen Justizverwaltung (VORIS 31610 00 00 00 004).