§ 5 LwKWVO - Wahlehrenämter
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Wahl zur Kammerversammlung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LwKWVO)
- Amtliche Abkürzung
- LwKWVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78120
(1) 1Die Beisitzerinnen und Beisitzer sowie die Schriftführerinnen und die Schriftführer der Wahlausschüsse üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 2Zur Übernahme eines solchen Wahlehrenamtes ist jede wahlberechtigte Person verpflichtet.
(2) Wahlberechtigte, die als Bewerberin oder Bewerber oder als Vertrauensperson auf einem Wahlvorschlag benannt sind, können ein Wahlehrenamt nicht innehaben.
(3) Die Berufung zu einem Wahlehrenamt dürfen ablehnen
- 1.
die Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Bundestages und der Bundesregierung, des Landtages und der Landesregierung sowie der Kammerversammlung,
- 2.
Wahlberechtigte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben,
- 3.
Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie durch Krankheit oder Gebrechen, durch die Fürsorge für Haushalt und Familie oder aus einem anderen wichtigen Grund das Amt nur unter besonderen Schwierigkeiten ausüben könnten.
(4) Die Landwirtschaftskammer erstattet den Inhaberinnen und Inhabern eines Wahlehrenamtes ihre Auslagen nach den für Landesbeamtinnen und Landesbeamte geltenden Reisekostenvorschriften.