§ 5 AVO-Justiz-JWD - Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung für den Justizwachtmeisterdienst in der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz (AVO-Justiz-JWD)
- Amtliche Abkürzung
- AVO-Justiz-JWD
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) Ausbildungsbehörden sind die Oberlandesgerichte, das Oberverwaltungsgericht, das Landessozialgericht und das Finanzgericht.
(2) Die Ausbildungsbehörden weisen jede Anwärterin und jeden Anwärter einer Ausbildungsstelle für die berufspraktische Ausbildung zu.
(3) Das Oberlandesgericht Celle bestellt eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter, die oder der für die Durchführung der fachtheoretischen Ausbildung verantwortlich ist und die Ausbildung überwacht.