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§ 8 VO-GO - Organisation des Unterrichts und Teilnahmeverpflichtungen in der Einführungsphase

Bibliographie

Titel
Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO)
Amtliche Abkürzung
VO-GO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) 1Der Unterricht in der Einführungsphase gliedert sich in Pflicht- und Wahlunterricht. 2Die Fächer sind mit Ausnahme des Fachs Sport Aufgabenfeldern zugeordnet. 3Die Einzelheiten und der Unterrichtsumfang ergeben sich aus den Absätzen 2 und 3 sowie den Anlagen 1 und 2.

(2) Jede Schülerin und jeder Schüler muss am Unterricht in zwei Fremdsprachen teilnehmen, und zwar

  1. 1.

    in einer fortgeführten Fremdsprache als 1., 2. oder 3. Pflicht- oder Wahlpflichtfremdsprache und

  2. 2.

    in einer weiteren Fremdsprache, die

    1. a)

      eine nicht bereits nach Nummer 1 gewählte fortgeführte Pflicht- oder Wahlpflichtfremdsprache,

    2. b)

      eine Wahlfremdsprache, wenn darin der Unterricht durchgehend besucht und am Ende des Schuljahrgangs vor Eintritt in die Einführungsphase mindestens die Note "ausreichend" erreicht worden ist, oder

    3. c)

      eine Fremdsprache, mit der in der Einführungsphase neu begonnen wird,

    sein kann.

(3) Abweichend von Absatz 2 besteht keine Pflicht zur Teilnahme am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache, wenn diese im Sekundarbereich I der Realschule oder der nach Schuljahrgängen gegliederten Kooperativen Gesamtschule oder der Integrierten Gesamtschule als Wahlpflichtfremdsprache mindestens fünf Schuljahre lang durchgehend erlernt worden ist.

(4) 1In der Einführungsphase sollen zusätzlich Projekte und zusätzlicher Unterricht angeboten werden, um den Schülerinnen und Schülern zu ermöglichen, Kenntnisdefizite in den Fächern auszugleichen. 2An Schulen, an denen Sport als Prüfungsfach gewählt werden kann, ist im zweiten Schulhalbjahr der Einführungsphase zusätzlich Unterricht in Sporttheorie anzubieten.