Abschnitt 1 ErwGFördErl 2021-2027 - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Grundbildung bei Erwachsenen (EU-Förderperiode 2021-2027)
- Redaktionelle Abkürzung
- ErwGFördErl 2021-2027,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22450
1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) Zuwendungen für Projekte zum Abbau geringer Literalität erwachsener Menschen. Insgesamt sollen Vorhaben im Rahmen dieser Richtlinie einen Beitrag zur Chancengleichheit, aktiven Teilhabe und erhöhten Beschäftigungsfähigkeit von benachteiligten Personengruppen leisten.
In Niedersachsen gelten mehr als 600 000 Erwachsene als gering literalisiert, d. h., sie sind allenfalls in der Lage, auf Ebene einfacher Sätze zu lesen und zu schreiben. Darüber hinaus verließen im Jahr 2022 in Niedersachsen 6,7 % der Schülerinnen und Schüler (5 086 Personen) die allgemeinbildenden Schulen, ohne dass sie einen Hauptschulabschluss erreicht hatten.
Es liegt deshalb im Interesse des Landes Niedersachsen, die hohe Anzahl der Menschen mit geringer Literalität zu senken und insbesondere deren soziale, kulturelle, politische, digitale und berufliche Teilhabe zu verbessern. Dabei sollen deren vielfältigen Lebenssituationen sowie deren Lehr- und Lernumgebungen berücksichtigt werden. Darüber hinaus sollen in diesem Kontext bestehende Konzepte überarbeitet oder neu entwickelt werden.
1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt gemäß den Regelungen der
Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.6.2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159; L 450 vom 16.12.2021, S. 158; L 241 vom 19.9.2022, S. 16; L 65 vom 2.3.2023, S. 59), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.2.2024 (ABl. L, 2024/795, 29.2.2024),
Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.6.2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 21; L 421 vom 26.11.2021, S. 75), geändert durch Verordnung (EU) 2024/795 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.2.2024 (ABl. L, 2024/795, 29.2.2024),
EU-Strukturfondsförderung 2021-2027; Rahmenregelung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-EFRE/ESF+) - Bezugserlass zu a -,
in der jeweils geltenden Fassung.
1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen für das gesamte Landesgebiet, also für das Programmgebiet der Regionenkategorie "Übergangsregionen" (ÜR) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung [EU] 2021/1060), bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Heidekreis, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das aus dem übrigen Landesgebiet bestehende Programmgebiet der Regionenkategorie "stärker entwickelte Regionen" (SER) (Artikel 108 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung [EU] 2021/1060).
1.4 Ein Anspruch der Antragsteller auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 16. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 174)