§ 2 WahlKostVO - Kreiswahlen, Direktwahlen auf Kreisebene
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Erstattung von Kosten bei Landtags- und bei Kommunalwahlen sowie im Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden (Wahlkostenerstattungsverordnung - WahlKostVO)
- Amtliche Abkürzung
- WahlKostVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11200
(1) Die Landkreise erstatten den kreisangehörigen Gemeinden die Kosten der Kreiswahl sowie einer Direktwahl auf Kreisebene jeweils in einem Grundbetrag und in einem Ergänzungsbetrag.
(2) Der Grundbetrag beträgt 225 Euro für jeden Wahlvorstand; bei gleichzeitig stattfindenden Gemeindewahlen oder Direktwahlen in der Gemeinde beträgt er 112,50 Euro.
(3) 1Der Ergänzungsbetrag beträgt 0,74 Euro für jede wahlberechtigte Person; bei gleichzeitig stattfindenden Gemeindewahlen oder Direktwahlen in der Gemeinde beträgt er 0,37 Euro. 2§ 1 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) 1Bei einer Stichwahl werden die Kosten der Wahlvorstände durch einen Grundbetrag entsprechend Absatz 2 ersetzt. 2Den Gemeinden entstandene sonstige notwendige Kosten werden ersetzt; sie sind zu belegen. 3Findet gleichzeitig eine Stichwahl in einer Gemeinde und im Landkreis statt, so werden die Kosten jeweils hälftig zugeordnet.