Abschnitt 65 VV-BBauG - Veräußerungspflicht (§ 26)
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zum Bundesbaugesetz (VV-BBauG)
- Amtliche Abkürzung
- VV-BBauG
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21074000000001
65.1
Das Gesetz sieht keine Veräußerungsfrist vor. Die Veräußerung hat zu erfolgen, sobald der mit dem Erwerb des Grundstücks verfolgte Zweck verwirklicht werden kann.
65.2
Durch die Verweisung in § 26 Abs. 2 auf § 89 werden auch die Rechtsformen der Reprivatisierung bzw. die Rangfolgen der im Zuge der Privatisierung zu vergebenden Rechte bestimmt.