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  • ab 19.04.1983 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 65 VV-BBauG - Veräußerungspflicht (§ 26)

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zum Bundesbaugesetz (VV-BBauG)
Amtliche Abkürzung
VV-BBauG
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21074000000001

65.1
Das Gesetz sieht keine Veräußerungsfrist vor. Die Veräußerung hat zu erfolgen, sobald der mit dem Erwerb des Grundstücks verfolgte Zweck verwirklicht werden kann.

65.2
Durch die Verweisung in § 26 Abs. 2 auf § 89 werden auch die Rechtsformen der Reprivatisierung bzw. die Rangfolgen der im Zuge der Privatisierung zu vergebenden Rechte bestimmt.