§ 7 LVVO-PA - Berücksichtigung von Lehrveranstaltungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Lehrverpflichtung an der Polizeiakademie Niedersachsen (LVVO-PA)
- Amtliche Abkürzung
- LVVO-PA
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
1Bei der Erfüllung der Lehrverpflichtung werden die Lehrveranstaltungen berücksichtigt, die nach der Prüfungsordnung der Polizeiakademie vorgesehen sind. 2Lehrveranstaltungen in der Fort- und Weiterbildung können nach Entscheidung der Leitung der Polizeiakademie mit einem Faktor bis zu 1,0 bei der Erfüllung der Lehrverpflichtung berücksichtigt werden.