§ 19 NJAG - Wiederholung der ersten Staatsprüfung zur Notenverbesserung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)
- Amtliche Abkürzung
- NJAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31210010000000
Wer die erste Staatsprüfung in Niedersachsen beim ersten Versuch bestanden hat, kann diese zur Verbesserung der Prüfungsgesamtnote einmal wiederholen. Der Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung ist innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Schlussentscheidung zu stellen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen.