§ 19 NJAG - Wiederholung der Pflichtfachprüfung zur Notenverbesserung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)
- Amtliche Abkürzung
- NJAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31210010000000
Wer die Pflichtfachprüfung in Niedersachsen beim ersten Versuch bestanden hat, kann diese zur Verbesserung der Prüfungsgesamtnote einmal wiederholen. Der Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung ist innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Entscheidung über das Bestehen der Pflichtfachprüfung zu stellen; wird für die Wiederholungsprüfung eine Gebühr erhoben, so erfolgt die Zulassung erst nach deren Entrichtung. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen.