§ 68 NBG - Erholungsurlaub und Sonderurlaub
(§ 44 BeamtStG)
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) Die Landesregierung regelt durch Verordnung die Bewilligung von Erholungsurlaub, insbesondere die Voraussetzungen, die Dauer und das Verfahren.
(2) 1Den Beamtinnen und Beamten kann Urlaub aus besonderen Anlässen (Sonderurlaub) bewilligt werden. 2Die Landesregierung regelt durch Verordnung die Bewilligung von Sonderurlaub, insbesondere die Voraussetzungen, die Dauer und das Verfahren. 3In der Verordnung ist auch zu regeln, ob und inwieweit die Dienstbezüge während eines Sonderurlaubs zu belassen sind.