§ 64 NBG - Urlaub ohne Dienstbezüge
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge
- 1.
bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren oder
- 2.
nach Vollendung des 50. Lebensjahres für einen Zeitraum, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstreckt,
bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(2) § 61 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.