§ 19 VSA
Bibliographie
- Titel
- Verschlusssachenanweisung (VS-Anweisung/VSA) für das Land Niedersachsen
- Amtliche Abkürzung
- VSA
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20480000003004
(1) Personen, deren Ermächtigung aufgehoben wird oder erlischt, sind verpflichtet, VS sowie persönliche Vermerke und Aufzeichnungen, die ihrer Art nach eine entsprechende Behandlung erfordern, unaufgefordert abzuliefern und darüber eine Erklärung zu unterschreiben. Dies gilt entsprechend im Fall der Einschränkung der Ermächtigung (siehe Anlage 3 Muster 1b und 1)
(2) Die nach dem Ausscheiden aus dem Dienst bestehende Verpflichtung zur Wahrung aller Dienstgeheimnisse (§ 68 NBG, § 9 BAT, § 11 MTArb) erstreckt sich in besonderem Maß auf die aus VS gewonnenen Kenntnisse.