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  • ab 07.02.1984 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 BeschlSchPB

Bibliographie

Titel
Beschluß des Landesministeriums zur Schweigepflicht der Beamten, Angestellten und Arbeiter im Landesdienst
Redaktionelle Abkürzung
BeschlSchPB,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000023

Nach § 68 NBG hat der Beamte über die ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch gegenüber anderen mit der Sache nicht befaßten Bediensteten. Für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende wird die Pflicht zur Verschwiegenheit in dem für Beamte besiehenden Umfang angeordnet.

Die schuldhafte Verletzung der Schweigepflicht durch Beamte ist ein Dienstvergehen, das nach den disziplinarrechtlichen Vorschriften verfolgt wird. Angestellte, Arbeiter und Auszubildende haben unter Umständen mit Entlassung zu rechnen. Alle Bediensteten, die die Schweigepflicht schuldhaft verletzen, haften für den dem Lande entstehenden Schaden. Die Verletzung der Schweigepflicht kann unter Umständen auch eine strafbare Handlung darstellen.

Dieser Beschluß ist allen Bediensteten der Landesverwaltung gegen Namensunterschrift zur Kenntnis zu bringen.

Der Beschluß vom 28.2.1961 (Nds. MBl. S. 174 - GültL MI 90/59) wird aufgehoben.

Hannover, den 7.2.1984

Das Niedersächsische Landesministerium