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§ 24 DLR-StV - Zusammensetzung des Verwaltungsrates

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" (Deutschlandradio-Staatsvertrag - DLR-StV)
Amtliche Abkürzung
DLR-StV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620100000000

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus zwölf Mitgliedern, nämlich

  1. 1.

    je einem Vertreter von drei der vertragschließenden Länder,

  2. 2.

    einem Vertreter des Bundes, der von der Bundesregierung entsandt wird,

  3. 3.

    drei Vertretern der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, die von deren Intendanten entsandt werden,

  4. 4.

    drei Vertretern des ZDF, die vom Intendanten des ZDF entsandt werden,

  5. 5.

    zwei Sachverständigen, die vom Hörfunkrat gewählt werden; ein Sachverständiger muss dabei Kenntnisse in den Bereichen Wirtschaftsprüfung oder Betriebswirtschaft, der andere Sachverständige Kenntnisse in den Bereichen Rundfunkrecht, Medienwirtschaft oder Medienwissenschaft aufweisen; sie müssen über mindestens fünfjährige Berufserfahrung in ihrem jeweiligen Bereich verfügen; das Nähere regelt die Satzung.

(2) Die entsendungsberechtigten Länder nach Absatz 1 Nr. 1 werden durch die Ministerpräsidenten einstimmig bestimmt und durch den Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz gegenüber den Vorsitzenden von Hörfunk- und Verwaltungsrat benannt. Das Entsendungsrecht wird zu Beginn der Amtsperiode, für die es erteilt wird, im Übrigen mit Zugang der Entscheidung nach Satz 1 bei den Vorsitzenden von Hörfunk- und Verwaltungsrat wirksam. Die Vertreter der entsendungsberechtigten Länder werden von den jeweiligen Landesregierungen entsandt.

(3) Jeweils ein Mitglied des Personalrats am Sitz in Köln und in Berlin nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil. Die Entscheidung über die teilnehmenden Mitglieder trifft der Gesamtpersonalrat. Die Personalratsmitglieder können zu Personalangelegenheiten gehört werden.

(4) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt fünf Jahre; § 21 Abs. 6 Satz 2 und Abs. 7 gelten entsprechend.

(5) Solange und soweit von dem Recht der Entsendung kein Gebrauch gemacht wird, verringert sich die Zahl der Mitglieder entsprechend.

(6) Bei der Entsendung der Vertreter sind Frauen und Männer angemessen zu berücksichtigen. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 müssen bei der Entsendung eines neuen Mitgliedes einem männlichen Mitglied eine Frau und einem weiblichen Mitglied ein Mann nachfolgen. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 müssen jeweils mindestens eine Frau und ein Mann entsandt werden. Im Fall des Absatzes 1 Nr. 5 soll ein Mitglied eine Frau und ein Mitglied ein Mann sein.