DLR-StV,NI - Deutschlandradio-Staatsvertrag

Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio"
(Deutschlandradio-Staatsvertrag - DLR-StV)

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" (Deutschlandradio-Staatsvertrag - DLR-StV)
Amtliche Abkürzung
DLR-StV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620100000000

Vom 17. Juni 1993 (Nds. GVBl. S. 459 - VORIS 22620 10 00 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Staatsvertrages vom 9./16. Mai 2023 (Nds. GVBl. S. 316)

Red. Anm.: Verkündet durch Gesetz vom 1. November 1993 (Nds. GVBl. S. 459)

Das Land Baden-Württemberg,

der Freistaat Bayern,

das Land Berlin,

das Land Brandenburg,

die Freie Hansestadt Bremen,

die Freie und Hansestadt Hamburg,

das Land Hessen,

das Land Mecklenburg-Vorpommern,

das Land Niedersachsen,

das Land Nordrhein-Westfalen,

das Land Rheinland-Pfalz,

das Saarland,

der Freistaat Sachsen,

das Land Sachsen-Anhalt,

das Land Schleswig-Holstein

und das Land Thüringen

schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Inhaltsübersicht(1)§§
I. Abschnitt
Errichtung, Angebote
Rechtsform, Name, Sitz1
Angebote2
Technische Übertragungskapazitäten3
Erstellung von Audioproduktionen, Verwertung4
Zusammenarbeit mit ARD und ZDF5
II. Abschnitt
Vorschriften für die Angebote
Gestaltung der Angebote6
Berichterstattung7
Unzulässige Angebote, Jugendschutz8
Gegendarstellung9
Verlautbarungsrecht10
Anspruch auf Sendezeit11
Verantwortung12
Auskunftspflicht13
Beweissicherung14
Eingaben und Beschwerden15
III. Abschnitt
Datenschutz
Ernennung des Rundfunkdatenschutzbeauftragten und des Datenschutzbeauftragten16
Unabhängigkeit des Rundfunkdatenschutzbeauftragten17
Aufgaben und Befugnisse des Rundfunkdatenschutzbeauftragten18
IV. Abschnitt
Organisation, Finanzierung, Haushalt
Organe19
Allgemeine Bestimmungen19a
Aufgaben des Hörfunkrates20
Zusammensetzung des Hörfunkrates21
Verfahren des Hörfunkrates22
Aufgaben des Verwaltungsrates23
Zusammensetzung des Verwaltungsrates24
Verfahren des Verwaltungsrates25
Wahl und Amtszeit des Intendanten26
Aufgaben des Intendanten27
Zustimmungspflichtige Rechtsgeschäfte des Intendanten28
Finanzierung29
Haushaltswirtschaft30
Jahresabschluss und Lagebericht30a
Rechtsaufsicht31
Unzulässigkeit eines Insolvenzverfahrens32
Informationspflicht, Personalvertretungsrecht33
V. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Kündigung34
Übergangsbestimmungen35
Anlagen
Protokollerklärungen zum StaatsvertragAnlage 1
Programmkonzept DRadio WissenAnlage 2
Zusammenfassung der Selbstverpflichtungen des Deutschlandradios im Zusammenhang mit dem Achten RundfunkänderungsstaatsvertragAnhang

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§§ 1 - 5, I. Abschnitt - Errichtung, Angebote

§ 1 DLR-StV - Rechtsform, Name, Sitz (1)

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" (Deutschlandradio-Staatsvertrag - DLR-StV)
Amtliche Abkürzung
DLR-StV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620100000000

(1) Die Länder errichten die gemeinnützige rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Namen "Deutschlandradio". Mitglieder der Körperschaft sind die in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF). Die Aufnahme weiterer Mitglieder ist nicht zulässig.

(2) Die Körperschaft hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen.

(3) Die Körperschaft hat ihren Sitz in Köln und Berlin. Der Intendant, die dazugehörende Verwaltung und der für den Gerichtsstand maßgebliche Sitz der Körperschaft befinden sich in Köln. Die Körperschaft betreibt angebots- und produktionsgerecht gleichgewichtige Funkhäuser in Berlin und Köln.

§ 2 DLR-StV - Angebote

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" (Deutschlandradio-Staatsvertrag - DLR-StV)
Amtliche Abkürzung
DLR-StV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620100000000

(1) Die Körperschaft veranstaltet folgende Hörfunkprogramme mit den Schwerpunkten in den Bereichen Information, Bildung und Kultur:

  1. 1.

    das Programm "Deutschlandfunk",

  2. 2.

    das Programm "Deutschlandfunk Kultur",

  3. 3.

    das in digitaler Technik verbreitete Programm "Deutschlandfunk Nova" nach Maßgabe des als Anlage beigefügten Konzepts, insbesondere unter Rückgriff auf die Möglichkeiten nach § 5 Abs. 2; die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten kooperieren hierzu mit der Körperschaft,

  4. 4.

    ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme mit Inhalten aus den in Nummer 1 bis 3 aufgeführten Programmen nach Maßgabe eines nach § 32 des Medienstaatsvertrages durchgeführten Verfahrens.

Das Programm nach Satz 1 Nr. 1 kann bei digitaler Übertragung für Liveübertragungen aus dem Europäischen Parlament, dem Deutschen Bundestag oder den Landtagen, sowie von Diskussionsrunden, Reden, Festakten und Preisverleihungen und ähnlichen, für den Hörfunk geeigneten Sendungen der Mitglieder der Körperschaft zeitweise in angemessenem Umfang auseinandergeschaltet werden. Die Körperschaft bietet Telemedien nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und des Medienstaatsvertrages an.

(2) Die Angebote dürfen keine Rundfunkwerbung enthalten.

(3) Sponsoring ist unzulässig. Davon ausgenommen sind gesponserte Beiträge, die die Körperschaft von ihren Mitgliedern übernimmt.

§ 3 DLR-StV - Technische Übertragungskapazitäten (1)

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" (Deutschlandradio-Staatsvertrag - DLR-StV)
Amtliche Abkürzung
DLR-StV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620100000000

(1) Die am 1. Juli 1991 genutzten Frequenzen und Satellitenkanäle des Deutschlandfunks, der Programme von RIAS 1 und DS Kultur stehen der Körperschaft zu. Sie hat hierüber sowie über weitere zur Verfügung stehende Übertragungskapazitäten ein Nutzungskonzept mit dem Ziel zu erstellen, eine bundesweit möglichst gleichwertige terrestrische Verbreitung für ihre Programme zu erreichen. Weitere Übertragungskapazitäten können nach Maßgabe des Landesrechts zugeordnet werden, ohne dass den Programmen der Körperschaft nach diesem Staatsvertrag ein Vorrang zukommt.

(2) Die Körperschaft ist berechtigt, die Zuordnung von Satellitenkanälen an sie nach § 101 Abs. 2 des Medienstaatsvertrages zu beantragen; § 101 Abs. 3 des Medienstaatsvertrages gilt für die Körperschaft entsprechend.